Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (in der Folge auch als "Steuerpflichtige" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) habe ihre Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) am 01. März 2024 eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2023 sei am 13. Juni 2024 erlassen worden.
Die Steuerpflichtige habe gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 am 19. Juni 2024 einen Antrag gemäß § 295a BAO eingebracht, der seitens der Abgabenbehörde als firstgerecht eingebrachte Beschwerde gedeutet worden sei. In Erledigung dieser Beschwerde habe das Finanzamt am 20. November 2024 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen.
Die Bf. habe (erst) am 04. Mai 2025 einen "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" eingebracht und unter anderem ausgeführt, dass sie unter anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 "Einspruch" einlege. Nach dem Inhalt des Anbringens habe das Finanzamt diesen "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" als Vorlageantrag gedeutet.
Mit Vorlagebericht vom 08. Jänner 2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung beantragt.
Am 15. Jänner 2026 übermittelte der zuständige Richter an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Nachricht und ersuchte um Bekanntgabe, wann der Bf. die BVE in deren Databox zugestellt worden sei und wann sie diesen Bescheid geöffnet habe.
Am 16. Jänner 2026 übermittelte das BMF dem BFG eine Nachricht mit folgenden Ausführungen:
"(…) der Bescheid (Rechtsmittelerledigung) vom 20.11.2024 von JVP (Anbringen: L1 Zeitraum: 2023) wurde am 2024-11-20 um 17:37 Uhr in die Nachrichten (ehem. Databox) von SubjektId ***ZZZZZZZZ*** ***Bf1*** zugestellt. Gelesen wurde der Bescheid am 2024-11-21 um 06:17 Uhr. Freundliche Grüße (…)"
Die BVE betreffend Einkommensteuer 2023 wurde am 20. November 2024 erlassen und der Bf. am 20. November 2024 um 17:37 über FinanzOnline in deren "Nachrichten" (früher "Databox") zugestellt. Die Bf. hat diese BVE am 21. November 2024 um 06:17 Uhr gelesen, aber erst am 04. Mai 2025 einen "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" eingebracht, der seitens der belangten Behörde nach dessen Inhalt als Vorlageantrag gedeutet worden ist.
Der Zeitpunkt der Erlassung der BVE betreffend Einkommensteuer 2023 ergibt sich aus diesem Bescheid und ist unstrittig. Die Zeitpunkte, zu dem der Bf. diese BVE zugestellt worden ist und zu dem diese diesen Bescheid gelesen hat, ergeben sich aus der Nachricht des BMF vom 16. Jänner 2026.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden:
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Der über FinanzOnline eingebrachte "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" vom 04. Mai 2025 ist als Vorlageantrag zu werten, da aus dessen gesamten Inhalt hervorgeht, dass er sich (auch) auf die Einkommensteuer 2023 bezieht und die Bf. eine inhaltlich Änderung (auch) des Einkommensteuerbescheides 2023 begehrte.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2023 wurde am Mittwoch, dem 20. November 2024 um 17:37 Uhr in die Nachrichten (früher Databox) der Bf. über FinanzOnline zugestellt. Die Bf. hat die BVE auch tatsächlich am 21. November 2024 um 06:17 Uhr gelesen. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach am Freitag, dem 20. Dezember 2024. Die Bf. brachte ihre als Vorlageantrag zu wertende Eingabe aber erst am 04. Mai 2025 und somit eindeutig verspätet ein.
Die Monatsfrist gemäß § 264 Abs. 1 BAO war daher abgelaufen und der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO und § 264 Abs. 5 BAO durch das BFG als verspätet zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da sich die Rechtsfolge eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages aus den im Beschluss zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Wien, am 19. Jänner 2026
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