Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Mai 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für ***Name ältere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM10***) für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Monats September 2024 aufgehoben.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume Mai 2024 bis August 2024 und Oktober 2024 bis Mai 2025 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM15***; in der Folge als "Sohn" bezeichnet), von ***Name jüngere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM14***; in der Folge als "jüngere Tochter" bezeichnet) und von ***Name ältere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM10***; in der Folge als "ältere Tochter" oder "Kind" bezeichnet).
Der Kindesvater der Kinder sei ***Name Vater*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge als "Kindesvater" bezeichnet). Die Ehe der Kindeseltern sei 2023 geschieden und der Kindesvater auf Grund des Scheidungsvergleichs des ***Name Bezirksgericht*** vom ***TT.MM.2023***, GZ ***X Fam X/JJx*** zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder verpflichtet worden.
Die Kindesmutter habe für die Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit Mai 2024 bis Mai 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Am 11.04.2025 habe der Kindesvater einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine ältere Tochter beginnend ab Mai 2024 eingebracht und diesem Antrag eine ZMR-Abfrage betreffend das Kind, ein Protokoll des ***Name Bezirksgericht*** vom 25.03.2025, eine Ladung des ***Name Bezirksgericht*** für den 26.03.2025, eine "Fachliche Stellungnahme" der ***Name Hilfsorganisation/Ort*** vom 10.01.2025 und eine Stellungnahme der ***Name Bezirkshauptmannschaft*** vom 19.12.2024 beigelegt.
Mit Bescheid vom 08.05.2025 habe das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die Familien-beihilfen und die Kinderabsetzbeträge für die ältere Tochter für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 sowie die entsprechenden Beträge für die anteilige Geschwisterstaffel diesen Zeitraum betreffend zurückgefordert. Begründend habe das Finanzamt in Ansehung der älteren Tochter ausgeführt, dass dieses Kind nicht im Haushalt der Kindesmutter gelebt und diese auch nicht den überwiegenden Unterhalt für die ältere Tochter getragen habe. Das Kind lebe nach einer Fachlichen Stellungnahme der ***Name Hilfsorganisation/Ort*** seit Mai 2024 beim Vater. Die Familienbeihilfe stehe daher der Beihilfenbezieherin ab Mai 2024 nicht mehr zu.
Am 26.05.2025 habe die Kindesmutter eine Beschwerde eingebracht und unter Verweis auf die polizeiliche Meldung der älteren Tochter und einem neuerlichen Termin beim Bezirksgericht bezüglich der Aufenthalte des Kindes im Wesentlichen vorgebracht, dass der Aufenthalt der älteren Tochter bis März 2025 im Haushalt der Kindesmutter gewesen wäre. Der Kindesvater hätte im August 2024 vor dem Bezirksgericht außerdem äußern müssen, dass die ältere Tochter bei ihm wohne.
Die Bf. habe der Beschwerde den Beschluss des ***Name Bezirksgericht*** vom 12.08.2024 zur GZ ***X Pu XX/JJx*** und den Beschluss des ***Name Landesgericht*** vom 10.12.2024 zur GZ ***XX R XXX/JJx*** beigelegt.
Am 10.07.2025 habe das Finanzamt an die Kindeseltern je ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und um Übermittlung von Aufstellungen ersucht, aus denen ersichtlich sei, wann sich die ältere Tochter bei welchem Elternteil aufgehalten habe. Die Aufstellung der Kindesmutter sei am 24.07.2025 und jene des Kindesvaters, die auch von der älteren Tochter unterfertigt worden war, am 28.07.2025 im Finanzamt eingelangt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.08.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Beihilfenbezieherin als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ältere Tochter der Bf. auf Grundlage der übermittelten Unterlagen ab Mai 2024 überwiegend beim Kindesvater aufgehalten habe.
Am 10.09.2025 habe die Bf. einen als "Beschwerde" betitelten Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass
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}Diesem Vorlageantrag habe die Bf. die Meldebestätigungen betreffend die ältere Tochter und eine weitere Aufstellung, wann die Tochter bei der Kindesmutter aufhältig gewesen sei, beigelegt.
Mit Vorlagebericht vom 20.10.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Sohn***, von ***Name jüngere Tochter*** und von ***Name ältere Tochter***. Der Kindesvater der Kinder ist ***Name Vater***.
Die Ehe der Kindeseltern wurde im ***Monat*** 2023 einvernehmlich geschieden und ist der Kindesvater auf Grund des Scheidungsvergleichs des ***Name Bezirksgericht*** vom ***TT.MM.2023*** zur GZ ***X Fam X/JJx*** zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder verpflichtet.
Die Kinder waren in der Folge - wie im Scheidungsvergleich vereinbart - vorerst bei der Kindesmutter haushaltszugehörig und hat die Kindesmutter für die Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit Mai 2024 bis Mai 2025 auch die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Die ältere Tochter, ***Name ältere Tochter***, hat sich beginnend mit Mai 2024 überwiegend in der Wohnung des Kindesvaters aufgehalten, wobei sich das Kind im Monat September 2024 wiederum überwiegend bei der Bf. aufgehalten hat.
Dass ***Bf1*** die Kindesmutter und ***Name Vater*** der Kindesvater von ***Name Sohn***, von ***Name jüngere Tochter*** und von ***Name ältere Tochter*** ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass die Ehe der Kindeseltern im ***Monat*** 2023 einvernehmlich geschieden und der Kindesvater auf Grund des Scheidungsvergleichs des ***Name Bezirksgericht*** vom ***TT.MM.2023*** zur GZ ***X Fam X/JJx*** zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder verpflichtet wurde, ergibt sich wiederum aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Vorbringen der Kindeseltern, aus den vorgelegten Gerichtsbeschlüssen und der Fachlichen Stellungnahme der ***Name Hilfsorganisation/Ort*** vom 10.01.2025 und ist unstrittig.
Dass die Kinder in der Folge vorerst bei der Kindesmutter haushaltszugehörig waren und die Kindesmutter für die Kinder (auch) in der beschwerdegegenständlichen Zeit Mai 2024 bis Mai 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Familienbeihilfenakt, insbesondere aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen, und ist unstrittig.
Dass sich die ältere Tochter, ***Name ältere Tochter***, beginnend mit Mai 2024 überwiegend in der Wohnung des Kindesvaters aufgehalten hat, wobei sich das Kind im Monat September 2024 wiederum überwiegend bei der Bf. aufgehalten hat, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des ***Name Bezirksgericht*** vom 25.03.2025, aus der Fachlichen Stellungnahme der ***Name Hilfsorganisation/Ort*** vom 10.01.2025 und einer seitens des Kindesvaters übermittelten Aufstellung, an welchen Tagen sich seine ältere Tochter bei ihm aufgehalten habe, und ist diese Aufstellung auch von der älteren Tochter des Bf. unterschrieben worden.
Die Bf. brachte hingegen vor, dass sich deren ältere Tochter überwiegend in ihrem Haushalt aufgehalten habe und hat als Beweise insbesondere zwei Aufstellungen, wann sich ihre Tochter bei ihr aufgehalten habe, den Beschluss des ***Name Bezirksgericht*** vom 12.08.2024 zur GZ ***X Pu XX/JJx***, den Beschluss des ***Name Landesgericht*** vom 10.12.2024 zur GZ ***XX R XXX/JJx*** sowie die polizeilichen Meldungen betreffend die Tochter vorgelegt.
Die beiden seitens der Kindesmutter vorgelegten Aufstellungen standen einerseits zueinander im Widerspruch und war insbesondere die am 24.07.2025 dem Finanzamt übermittelte Aufstellung der Kindesmutter auch mit dem Vorbringen der Kindesmutter im Vorlageantrag, wonach das Kind im Oktober und November 2024 beim Kindesvater aufhältig gewesen sei, nicht im Einklang zu bringen. Die vorgelegten Gerichtsbeschlüsse hatten schwerpunktmäßig die Bemessung der Unterhaltsleistungen des Kindesvaters zum Gegenstand und den seitens der Bf. vorgelegten polizeilichen Meldungen der Tochter kommt nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts für den tatsächlichen, überwiegenden Aufenthalt der älteren Tochter bestenfalls eine Indizwirkung zu.
Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung den Ausführungen der ***Name Hilfsorganisation/Ort*** in ihrer Fachlichen Stellungnahme vom 10.01.2025, dem Protokoll des ***Name Bezirksgericht*** vom 25.03.2025 sowie der vom Kindesvater am 28.07.2025 vorgelegten Aufstellung, die auch von der älteren Tochter mitunterfertigt worden ist, folgend zu der Überzeugung gelangt, dass sich die ältere Tochter in der beschwerdegegenständlichen Zeit, mit Ausnahme des Monats September 2024, überwiegend im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG 1967 näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an.
Die Beantwortung der Frage, bei welcher Person ein Kind haushaltszugehörig ist, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person üblicherweise die mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen erbringt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht - wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat - in Anwendung des Überwiegensprinzips jener Person zu, die in dem jeweiligen Monat für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).
Im Falle des Vorhandenseins zweier Wohnungen - einer sogenannten "Doppelresidenz" - ist demzufolge monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind jeweils überwiegend angehört hat. Der für einen Monat nur einfach gebührende Familienbeihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat.
Der Anspruch auf die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeträge richtet sich primär nach der tatsächlichen Haushaltszugehörigkeit. Ein Weiterbestehen einer "fiktiven" Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Kindesmutter bei tatsächlicher und auf längere Zeit angelegter Übersiedlung des Kindes in den Haushalt des Vaters ist ausgeschlossen (BFG 2.5.2018, RV/3100759/2015).
Gemäß § 167 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde demnach unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren die drei Kinder der Bf. nach der Scheidung der Kindeseltern im ***Monat*** 2023 bei der Kindesmutter haushaltszugehörig und hatte diese daher auch den Anspruch auf die Familienbeihilfen. Die ältere Tochter der Beihilfenbezieherin ist jedoch ab Mai 2024 überwiegend - mit Ausnahme des Monats September 2024 - in der Wohnung des Kindesvaters aufhältig gewesen und steht diesem daher ab diesem Zeitpunkt - wiederum mit Ausnahme für den Monat September 2024 - der Anspruch auf Familienbeihilfe für seine ältere Tochter zu.
Da es auf den tatsächlichen, überwiegenden Aufenthalt des Kindes ankommt, ist eine Obsorgeberechtigung eines Elternteiles oder der Ausspruch eines Gerichts dahingehend, bei welchem Elternteil sich ein Kind künftig überwiegend aufhalten soll, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht ausschlaggebend.
Da sich die ältere Tochter der Bf. in der Zeit von Mai 2024 bis Mai 2025 nach der vom Kindesvater erstellten und dem Kind unterschriebenen Aufstellung - mit Ausnahme des Monats September 2024 - tatsächlich überwiegend beim Kindesvater aufgehalten hat, standen dem Kindesvater für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum - ausgenommen für den Monat September 2024 - die Familienbeihilfen für seine ältere Tochter zu.
Da sich das Kind in der Zeit von Mai 2024 bis August 2024 und von Oktober 2024 bis Mai 2025 tatsächlich überwiegend beim Kindesvater aufgehalten hat, war die Beschwerde der Bf. diese Zeiträume betreffend abzuweisen, hinsichtlich des Monats September 2024 war der Beschwerde der Bf. hingegen teilweise Folge zu geben und der angefochtene Rückforderungsbescheid in Ansehung dieses Monats aufzuheben.
Der Beschwerde der Bf. war daher in Ansehung des Monats September 2024 teilweise Folge zu geben und aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Nach den obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von der Bf. rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob die Bf. gegenüber dem Kindesvater für ihre Kinder einen Unterhaltsanspruch hat oder ob ein Bezirksgericht ausgesprochen hat, wo sich die Kinder künftig hauptsächlich aufhalten sollen, da nur der tatsächliche und überwiegende Aufenthalt eines Kindes maßgeblich ist. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hätte.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Umstand, dass nur jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat, bei der dieses Kind haushaltszugehörig ist, ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz und existiert zu dieser Rechtsfrage darüber hinaus eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass sich die ältere Tochter der Beschwerdeführerin in der beschwerdegegenständlichen Zeit - mit Ausnahme des Monats September 2024 - überwiegend beim Kindesvater aufgehalten hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in der verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 10. Februar 2026
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