Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Lirk Alexander Möstl Florian, Stadtplatz 50 Tür 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 05. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe 11.2022-06.2024 und Kinderabsetzbetrag Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Die am ***2002*** geborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte ab November 2022 die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in Braunau.
2. Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches im September 2023 wurde das Ende der Schulausbildung mit 31. Juli 2024 bekannt gegeben.
3. Im Mai 2024 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage der Zeugnisse von 02/2023, 06/2023, 02/2024 sowie 06/2024.
4. Am 4. Juli 2024 wurde das Ergänzungsersuchen beantwortet und die Semesterzeugnisse vorgelegt.
5. Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 08. Juli 2024 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt 5.148,20 € zurück, da für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zustehe. Eine solche sei bei der Tochter des Beschwerdeführers (im angeführten Zeitraum) nicht vorgelegen.
"[…] Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Das Ausmaß der benoteten Wochenstunden ist für den Bezug der Familienbeihilfe nicht ausreichend. […]"
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05. August 2024 mit folgender Begründung:
"Mit Rückforderungsbescheid vom 08.07.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die beiden Kinder ***B*** ***B***, geb. ***2002*** und ***A*** ***B***, geb. ***2009***, die im Zeitraum 2022 bis Juni 2024 erhaltenen Familienbeihilfen in Höhe von € 3.883,00 sowie den erhaltenen Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 1.265,20, sohin insgesamt einen Betrag in Höhe von € 5.148,20 zurückzuzahlen, zumal nach Ansicht der Behörde die Tochter ***B*** ***B*** ihre Ausbildung nicht ernsthaft betrieben hat.
Die Tochter des Beschwerdeführers, Frau ***B*** ***B***, geb. ***2002***, hat im Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 an der Bundeshandelsakademie Braunau die Handelsakademie für Berufsstätige LP 2015 mit Fernunterrichtsanteil teilgenommen bzw. im Juni 2024 mit Matura erfolgreich abgeschlossen.
Im Schuljahr 2022/2023 (November 2022 bis Juni 2023) hat sie insgesamt 12 benotete Wochenstunden absolviert und ist diesbezüglich auch die Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben.
Im Schuljahr 2023/2024 hat die Tochter des Beschwerdeführers jedoch nur zwei benotete Wochenstunden abgeschlossen. Ausgehend davon ergibt sich, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ***B*** ***B*** im Zeitraum November 2022 bis Juni 2023 zu Unrecht vom Finanzamt Österreich vom Beschwerdeführer zurückgefordert wurde.
Dies betrifft in diesem Zusammenhang natürlich auch die Rückforderung betreffend der Familienbeihilfe (anteilige Geschwisterstaffel) für ***A*** ***B***, geb. ***2009***.
Infolge der erhobenen Beschwerde wäre sohin der Rückforderungsbescheid entsprechend abzuändern, sodass die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***B*** ***B*** nur für einen Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 und ***A*** ***B*** die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 zurückgefordert wird.
Es wird sohin beantragt, der Beschwerde entsprechen Folge zu geben und den Rückforderungsbescheid entsprechend abzuändern. […]"
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung:
"[…] Laut Ansicht des BFG kommt es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.l lit. b FLAG nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungserfolg, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 14.12.2015, RV 2015/16/0005). Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Von der Bindung der Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Kursbesuch, die Vor- und Nachbereitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitverhältnisses entspricht. Es ist demnach von einer vollen Bindung der Arbeitskraft im Sinne des FLAG 1967 bei einer Wochenstundenzahl von etwa 20+ auszugehen. Soll heißen, dass etwa 20 Stunden Theorie bzw Praxisstunden + zusätzliche Zeiten für Lern-, Flaus- und Vorbereitungsaufgaben zu berücksichtigen sind.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurden Zeugnisse Ihrer Tochter ***B*** im folgenden Umfang vorgelegt:
Zeugnis von 2/23 über 8 Wochenstunden Zeugnis von 4/23 über 12 Wochenstunden Zeugnis von 2/24 über 2 Wochenstunden Zeugnis von 4/24 über 2 Wochenstunden.
Dies ist für den Bezug der Familienbeihilfe nicht ausreichend."
8. Mit Vorlageantrag vom 19. September 2024 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und eine mündliche Verhandlung beantragt.
9. In der am 29. Jänner 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei noch wie folgt vorgebracht:
"Zwei Wochen vor dem Schulabschluss hat die Tochter erfahren, dass sie nicht zur Matura antreten darf. Die Tochter hat sich dann entschieden, die HAK für Berufstätige fortzusetzten und dort den Abschluss zu machen. Damit wurden ihr auch bereits absolvierte Diplomarbeiten angerechnet. Die Tochter war nicht nur bei den beurteilten Unterrichtseinheiten anwesend, sondern bei allen angebotenen Fächern anwesend. Die Tochter konnte im Schuljahr 2022/2023 in der Folge die Gegenstände Mathematik und Italienisch positiv absolvieren, das Fach Deutsch wurde wieder negativ beurteilt. Auch im Schuljahr 2023/2024 hat sie an allen angeboten Unterrichtsfächern teilgenommen. Es wurde auch Nachhilfe genommen und die Hausaufgaben erledigt."
Belangte Behörde: "Wie die vorgelegten Zeugnisse zeigen, haben wir nur die beurteilten Wochenstunden, die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und das sehen wir eben nur für diese beurteilten Stunden."
Beschwerdeführende Partei: "Der Unterricht fand ab 18:00 - 22:00 Uhr zwei bis dreimal wöchentlich statt."
Belangte Behörde: "Die Tochter war ab September 2022 Teilzeit beschäftigt. In welchem Ausmaß?"
Beschwerdeführende Partei: "Sie war ca. 15. Stunden beschäftigt, Arbeitgeber war die Therme ***XY***, sie war dort als Kassiererin beschäftigt. Die Beschäftigung war der Wunsch der Eltern."
Die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, ***B*** ***B***, geb. ***2002***, hat im Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 an der Bundeshandelsakademie Braunau die Handelsakademie für Berufsstätige LP 2015 mit Fernunterrichtsanteil besucht.
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurden Zeugnisse mit Angaben zu den beurteilten Unterrichtsgegenständen und dem jeweiligen Wochenstundenausmaß vorgelegt.
Semesterzeugnis 2022/2023 vom 16. Februar 2023 8 WochenstundenSemesterzeugnis 2022/2023 vom 27. April 2023 12 Wochenstunden
Semesterzeugnis 2023/2024 vom 15. Februar 2024 2 WochenstundenSemesterzeugnis 2023/2024 vom 25. April 2024 2 Wochenstunden
Der Unterricht an der Handelsakademie für Berufstätige in Braunau findet wöchentlich zweimal (Montag und Donnerstag) und jede zweite Woche zusätzlich am Mittwoch jeweils von 18:00 - 21:55 Uhr statt. Die Gesamtwochenstundenzahl beträgt in den ersten sieben Semestern 12,5 und im achten Semester 11,5 Stunden.
Mit Rückforderungsbescheid vom 08. Juli 2024 forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt 5.148,20 € zurück.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 35 mit Judikaturnachweisen).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (z.B. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Im konkreten Fall wurden im Wintersemester 2022/2023 Fächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden, im Sommersemester 20222/2023 12 Wochenstunden und im Winter- sowie Sommersemester 2023/2024 jeweils 2 Wochenstunden beurteilt.
Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer behauptet - sämtliche Fächer (auch bereits positiv absolvierte) besucht wurden, ergibt sich daraus ein maximaler wöchentlicher Gesamtaufwand von etwa 19 Wochenstunden (12,5 Unterrichtsstunden zuzüglich Lern- und Vorbereitungsaufwand von 50 % der Präsenzstunden). Dieser liegt deutlich unter dem vom BFG für Schulen für Berufstätige geforderten Mindestumfang von rund 30 Wochenstunden (vgl. etwa BFG RV/4100304/2024), sodass die Ausbildung die volle Zeit der Tochter nicht in dem Ausmaß gebunden hat, das für die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erforderlich ist.
Der Besuch der Abendschule mit 12,5 Wochenstunden reicht daher - auch unter Einrechnung üblicher Lern- und Vorbereitungszeiten - nicht aus, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu sprechen. In den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 lag somit keine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor; ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe bestand in diesen Zeiträumen nicht.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG, der auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 verweist, auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die bei Lenneis/Wanke, FLAG, a.a.O., zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 1. Februar 2026
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