Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Karl Hausch, Steuerberater Wirtschaftstreuhänder, Römergasse 34, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Klagenfurt, St. Veit, Wolfsberg vom 1. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 274 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In ihrer am 26.9.2025 eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 wies die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) steuerbefreite, dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Pensionseinkünfte in der Höhe von 8.282,76 Euro aus.
Mit Bescheid vom 1.10.2025 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2024 in der Höhe von 2.256 Euro fest, wobei die inländischen Pensionseinkünfte in der Höhe von 19.887,96 Euro sowie die Pensionszahlungen der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Höhe von 2.821,81 Euro als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug der inländischen Besteuerung unterzogen wurden und bei der Anwendung des Steuertarifes die Pensionszahlungen der Deutsche Rentenversicherung Bund in der Höhe von 5.714,72 Euro (Pensionszahlungen in der Höhe von 6.021,84 Euro nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen) progressionserhöhend berücksichtigt wurden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 wendete die Bf. ein, dass die Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ausländische Einkünfte darstellten, welche mit Progressionsvorbehalt zu berechnen seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24.10.2025 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage der Ruhegeldberechnung hinsichtlich der Rente Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sowie einer Bestätigung über die jährliche Rente und des Pensionsbescheides der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Für den Fall, dass die Vorlage einer Ruhegeldberechnung nicht möglich sei, sei eine Aufstellung vorzulegen, aus der die geleisteten Einzahlungen in die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ersichtlich sei, wobei diese Aufstellung eine Aufteilung in Pflichtbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) und freiwillige Beiträge zu enthalten habe.
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt deutscher Bühnen Bezüge aus einer ausländischen Pensionskasse darstellten, für welche gemäß Artikel 18 DBA Ö-D das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Österreich zukomme. Da die Bf. der Aufforderung zur Unterlagenvorlage, aus welcher die Einzahlungen der in die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen geleisteten Einzahlungen sowie die Aufteilung in Pflichtbeiträge Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil sowie freiwillige Beiträge ersichtlich sein müsse, nicht nachgekommen sei, könne die begünstigte Besteuerung gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nicht zum Tragen kommen.
Mit dem Vorlageantrag vom 19.11.2025 übermittelte die Bf. die Einzahlungsbestätigungen an die Bayrische Versicherungskammer ab dem Jahr 1997 und beantragte die richtige Berücksichtigung der Pensionseinkünfte aus der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Mit Vorlagebericht vom 8.1.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Auf Grundlage des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens sowie der aktenkundigen Unterlagen werde folgende entscheidungswesentliche Feststellungen getroffen:
Die Bf. ist auf Grund ihres Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Sie bezog im Streitjahr 2024 neben ihren inländischen Pensionseinkünften laut AEOI-Mitteilung eine Pension der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Höhe von 6.021,84 Euro sowie eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Höhe von 2.821,84 Euro.
Die Bf. ist der Aufforderung der belangten Behörde, Unterlagen vorzulegen, aus denen die geleisteten Einzahlungen in die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ersichtlich ist, wobei diese Aufstellung eine Aufteilung in Pflichtbeiträge Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil und freiwillige Beiträge beinhalten muss, nicht ausreichend nachgekommen.
In Streit steht die Besteuerung der Pensionseinkünfte aus der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Aufstellungen, Belegen und Nachweisen. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, insbesondere bei der Ermittlung und Aufklärung von Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Die Bf. ist auf Grund ihres Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Dieses umfassende Besteuerungsrecht wird durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, hinsichtlich der Betriebsrente der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht eingeschränkt (Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Abkommens). Hingegen weist das Abkommen das Besteuerungsrecht an Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung dem jeweiligen "Kassenstaat", im Beschwerdefall somit der Bundesrepublik Deutschland zu (Art. 18 Abs. 2 des Abkommens).
Deutsche Rentenversicherung Bund
Erhält eine in Österreich ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus Deutschland, so dürfen diese Bezüge gemäß Art. 18 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (DBA Deutschland) nur in Österreich besteuert werden.
Gemäß Art. 18 Abs 2 DBA Deutschland dürfen Bezüge, die eine in Österreich ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands bezieht, abweichend vom vorgenannten Absatz 1 nur in Deutschland besteuert werden.
Art. 18 Abs. 2 DBA weist somit das Besteuerungsrecht an der deutschen Rente, welche die Bf. von der Deutschen Rentenversicherung Bund, einer gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands, erhält, der Bundesrepublik Deutschland zu.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Nach lit. d dieser Bestimmung dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.
Diese deutschen Einkünfte sind damit zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichischen Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl. z.B. VwGH 02.06.2021, Ra 2020/15/0132).
Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind damit die gesamten in- und ausländischen Einkünfte nach den österreichischen Einkünfteermittlungsvorschriften zu berechnen (vgl. z.B. VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010).
Der Bezug der Pensionsversicherungsanstalt ist daher mit einem (dem Gesamteinkommen) entsprechenden höheren Steuersatz zu besteuern.
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
Im Gegensatz zu der Rente aus der deutschen Sozialversicherung, die in Deutschland versteuert wurde und die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, waren die Ruhegelder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in Deutschland nicht zu besteuern.
Nach der grundsätzlichen Regelung des DBA Deutschland weist Art. 18 Abs. 1 das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern und ähnlicher Vergütungen oder Renten grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Der Begriff "Rente" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht (Art. 18 Abs. 4 DBA Deutschland).
Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist eine "bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München, die den Zweck hat, den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine Alter-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung nach Maßgabe dieser Satzung und der Tarifordnung für die deutschen Theater zu gewähren" (§ 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen). Der Anstalt gehören die Rechtsträger der deutschen Theater sowie die Bühnenangehörigen - unabhängig von deren Staatsbürgerschaft - an.
Die Bühnenversorgung ist als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung organisiert, d.h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetzes wegen bei Aufnahme der Tätigkeit und enden, wenn die Bühnenangehörigen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Ein Versorgungsfall ist u.a. das Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 27 der Satzung).
Mit Urteil des EuGH vom 1.4.2008 in der Rs. Tadao Maruko C-267/06 hatte sich der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenversorgung u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen um ein den staatlichen Systemen gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit handelt. Der EuGH ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen um keine den gesetzlichen Sozialversicherungen gleichgestellte Versorgungseinrichtung handelt, die das berufsständische Pflichtversorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen die Sozialleistungen ergänzen sollen, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden. Dazu wurde weiters festgehalten, dass die Rente der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen für Bühnenangehörige bestimmt ist, die in einem Theaterbetrieb in Deutschland beschäftigt sind, dieses Versorgungssystem ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert wird und nach § 1 der Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt ist und sich die Höhe der fraglichen Leistung nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen bemisst.
Dieser Rechtsprechung folgend ist die von der Bf. bezogene Rente der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen keine Leistung aus einer gesetzlichen Sozialversicherung. Die Besteuerung dieser deutschen Einkünfte hat gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland vom Ansässigkeitsstaat Österreich zu erfolgen.
Demzufolge sind diese Einkünfte nach den inländischen steuerlichen Vorschriften wie folgt zu besteuern:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)"b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."
Nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzuordnen. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind. Satz 2 und 3 dieser Bestimmung sehen allerdings für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Entscheidend ist, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach aufgrund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0234).
Der Umstand, dass die Bf. der Aufforderung zur Unterlagenvorlage der belangten Behörde nicht ausreichend nachgekommen ist, und somit die Einzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichtbeiträge und freiwillige Leistungen in die Versorgungsanstalt nicht verifiziert werden konnte, steht einer begünstigten Besteuerung der Bezüge entgegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den oben angeführten klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und der oben angeführten Judikatur des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 27. Jänner 2026
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