Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Judith Daniela Herdin-Winter, den Richter Mag. Robert Pernegger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Alexander Kuba in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WT-CONSULT Steuerberatung GmbH, Münichreiterstraße 29 Tür 5, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 17. November 2017 betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und Kapitalertragsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise-Kathrin Schmidt zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide vom 17. November 2017 betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden vom 17. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Jahr 2013 Kapitalertragsteuer iHv 4.125,- Euro und für das Jahr 2014 Kapitalertragsteuer iHv 7.500,- Euro vorgeschrieben.
Zur Begründung führte diese aus, dass gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben sei, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteile.
Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung der Firma A GmbH sei bei der Überprüfung des Werbeaufwandes aufgefallen, dass der Hauptteil des Werbeaufwandes auf das Konto des Vereins B bezahlt worden sei. Beim Verein B habe es sich um einen regional bekannten Verein gehandelt, der mittlerweile aufgelöst worden sei. Der große finanzielle Aufwand werfe die Frage nach der Werbewirksamkeit für einen Betrieb, der den Sitz in D habe, auf.
Es habe ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Vereins B betreffend Untreue sowie Schwarzzahlungen an Spieler und Trainer gegeben. Im Zuge der polizeilichen Einvernahmen sei von einem Zeugen ausgesagt worden, dass es Sponsorzahlungen von der Firma A GmbH an den Verein B gegeben habe, welche unmittelbar nach Zahlungseingang in bar vom Konto abgehoben worden und an einen Vertreter der Firma in bar wieder rückgeflossen seien.
Die Vertreter der Firma A GmbH hätten im Zuge ihrer Einvernahme diese Rückzahlung der Sponsorgelder vehement bestritten. Auf die Frage, warum ein lediglich regional bekannter Verein, bei dem somit eine breite öffentliche Werbewirkung nicht gegeben sei, mit derart hohen Beträgen, in Summe 111.500,- Euro, gesponsert worden sei, hätten diese angegeben, dass in C viele Entscheidungsträger der Auftrag gebenden Baufirmen zusammentreffen würden. Laut Erhebungen der Außenprüfung habe der vormalige Hauptsponsor, der ebenfalls der Baubranche zuzurechnen sei, durchschnittlich 20.000,- Euro pro Jahr geleistet. Dieser Betrag sei daher als angemessen für die erfolgte Gegenleistung (Werbung) angenommen worden, zumal eine schriftliche Vereinbarung über die Werbeleistungen nicht vorliegen würde. Der übersteigende Betrag werde daher als freiwillige Sponsorzahlung angesehen, sei nicht abzugsfähig und stelle eine gesellschaftsrechtlich bedingte Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer dar. Durch die Verwendung von betrieblichen Mitteln für nichtabzugsfähige Aufwendungen bestehe das objektive Tatbild der Vermögensminderung der Gesellschaft und es liege somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Kapitalertragssteuer unterliege.
Die Haftung gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 sei nicht oder nur erschwert durchsetzbar, da über die Firma A GmbH am Datum der Konkurs eröffnet worden sei. Die KESt sei daher mit Direktvorschreibung an den Gesellschafter vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erhob die steuerliche Vertretung dagegen Beschwerde. Die Firma A GmbH sei hauptsächlich als Subunternehmer tätig gewesen. Es sei richtig, dass die Kunden in erster Linie in D ansässig gewesen seien. Die Bauleiter der auftraggebenden Firmen seien jedoch insbesondere an den Wochenenden im Raum C beheimatet gewesen. Da die Bauleiter häufig bei den Fußballspielen anwesend gewesen seien, hätten Aufträge in beträchtlicher Höhe generiert werden können. Dadurch habe eine deutliche Steigerung der Umsätze mit bestimmten Auftraggebern erzielt werden können. Lediglich der Hinweis auf die Werbezahlungen in den Vorjahren könne nicht die Absetzbarkeit als Werbeaufwand der Höhe nach einschränken bzw versagen, wenn es sich tatsächlich um eine Betriebsausgabe handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die gegenständlichen Aufwendungen seien in Hinblick auf die Gegenleistung des Vereins als nicht angemessen anzusehen. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Prokuristen seien zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Der dem Verein nahestehende Zeuge habe nach Ansicht der belangten Behörde keine Veranlassung zu einer unwahren Aussage in diesem Zusammenhang, umso mehr, als dieser sich dadurch selbst belastet habe. Deshalb sei diesen Angaben mehr Gewicht beizumessen.
Mit Vorlageantrag vom 21. Juni 2019 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit E-Mail vom 18. Juli 2025 übermittelte die steuerliche Vertretung die Stellungname des rechtlichen Vertreters im Finanzstrafverfahren sowie den Beschluss betreffend Einstellung des Finanzstrafverfahrens. In der Stellungnahme führte der rechtliche Vertreter aus, dass sich der Tatverdacht einzig auf die Zeugenaussage von E gestützt habe, dem ehemaligen Kassier des Fußballvereins B. Dieser habe am Datum2 ausgesagt, dass er einen Teil der von der Firma A GmbH als Sponsorengelder an den Verein überwiesenen Beträge auf ausdrückliche Anweisung in bar behoben und einem Vorarbeiter der Firma A GmbH übergeben habe.
Das Sponsoring habe sich jedenfalls für die Firma A GmbH als lohnend erwiesen. So habe der Umsatz in den Jahren des Sponsorings kontinuierlich und beträchtlich gesteigert werden können. Der von vornherein angestrebte Zweck des Sponsorings habe daher im Nachhinein bestätigt werden können.
In der mündlichen Verhandlung am 12.2.2026 gab die steuerliche Vertretung an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Firma als Subunternehmer in der Baubranche tätig gewesen sei. Nachdem in den Jahren 2013 und 2014 zwei seiner wichtigsten Geschäftspartner in Konkurs gegangen seien, habe er nach neuen Auftraggebern gesucht. Sein Prokurist habe die Idee gehabt, mittels Sponsorzahlungen an den Verein B neue Auftraggeber zu gewinnen. Bei den Fußballspielen dieses Vereins seien viele Poliere von potenziellen Geschäftspartnern anwesend gewesen.
Die steuerliche Vertretung verwies u.a. auf ein Erkenntnis des VwGH vom 24.09.2007, 2005/15/0103, wonach Sponsorzahlungen anzuerkennen sind, wenn eine objektive Werbeleistung nachgewiesen wird. Die Betriebsprüfung habe nur einen Betrag von 20.000,- Euro als angemessen anerkannt. Es sei unklar geblieben, warum dem übersteigenden Betrag keine Werbeleistung beigemessen worden sei. Es sei klar dokumentiert, dass das erfolgte Sponsoring zu Umsatzsteigerungen bei der Firma A GmbH geführt habe.
Zum Thema möglicher Kickback-Zahlungen verwies diese auf die Einstellung des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens. Die Einvernahmen der handelnden Personen des Vereins B seien widersprüchlich gewesen. Aus Sicht der steuerlichen Vertretung habe es sich um Schutzbehauptungen gehandelt um Unregelmäßigkeiten innerhalb des Vereins zu überdecken. Der Beschwerdeführer habe vor Leistung der Sponsorzahlungen keinerlei Verbindungen zu diesem Verein gehabt. Im Rahmen des Finanzstrafverfahrens habe es fünf Einvernahmen gegeben. Nur in einer Aussage sei eine Kickback-Zahlung behauptet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser einzelnen Aussage ein höheres Gewicht als den anderen vier Aussagen beigemessen worden sei.
Die belangte Behörde führte aus, dass nicht bestritten werde, dass es Werbeleistungen gegeben habe. Der vormalige Hauptsponsor habe jedoch für einen geringeren Betrag mehr Werbeleistung erhalten. Eine zweifelsfreie Beurteilung des Sachverhalts sei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen schwierig. Weiters seien keine klaren Umsatzsteigerungen durch die erfolgten Werbemaßnahmen erkennbar.
Die steuerliche Vertretung entgegnete, dass man nur auf die Tätigkeiten als Subunternehmen abstellen könne, nicht jedoch auf jene Umsätze, die sich aus privaten Auftraggebern ergeben hätten. Sie legte eine entsprechende Kundenumsatzliste vor.
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung müsse als wesentliches Kriterium ein vermögenswerter Vorteil für den Gesellschafter vorliegen. Die belangte Behörde habe jedoch keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorteil erhalten habe. Es habe kein Naheverhältnis zwischen der Firma A GmbH und dem Verein B vorgelegen. Dies müsse entsprechend gewürdigt werden.
Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A GmbH, FN ***. Über die A GmbH wurde am Datum der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft mit Beschluss vom Datum3 gem. § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Folgende Zahlungen der Firma A GmbH an das Konto des Vereins B wurden verbucht:
Am 07.08.2013 Konto 7650 Werbung 1.500,- Euro an B
Am 04.11.2013 Konto 7650 Werbung 35.000,- Euro an B
Am 06.08.2014 Konto 7650 Werbung 50.000,- Euro an B
Am 28.06.2015 Konto 7650 Werbung 25.000.- Euro an B
Die Firma A GmbH schien als Hauptsponsor des Vereins B auf und erhielt Werbeleistungen in Form von Bandenwerbung, Erwähnung im Newsletter des Vereins und Aufdrucken auf den Sporttrikots.
Die Annahme der belangten Behörde, dass es zu Kick-Back Zahlungen an die Firma A GmbH gekommen sei, stützen sich allein auf die Aussage eines einzigen Zeugen. Dem stehen vier andere Zeugenaussagen gegenüber, die diese Annahme nicht bestätigen. Als erwiesen kann hingegen angenommen werden, dass es zu Schwarzgeldzahlungen des Vereins B an die Spieler gekommen ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei der den Beschwerdeführer belastenden Zeugenaussage um eine Schutzbehauptung gehandelt hat.
Die belangte Behörde argumentierte weiters, dass der vormalige Hauptsponsor des Vereins für die gleiche bzw. eine allenfalls höhere Werbeleistung einen geringeren Sponsorbetrag geleistet habe. Der Beschwerdeführer konnte jedoch anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen glaubhaft darstellen, dass es durch die geleisteten Werbemaßnahmen tatsächlich zu Umsatzsteigerungen im Bereich der Tätigkeit als Subunternehmer kam und die geleisteten Zahlungen daher den erwünschten Werbeerfolg erzielten.
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). Verdeckte Ausschüttungen sind dabei alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben.
Voraussetzung für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist daher ein Vermögenszufluss an den Anteilsinhaber.
Gemäß § 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß den Feststellungen leistete die Firma A GmbH an den Verein B in den verfahrensgegenständlichen Jahren Sponsorzahlungen und erhielt dafür Werbeleistungen in Form von Bandenwerbung, Erwähnung im Newsletter des Vereins und Aufdrucken auf den Sporttrikots. Es konnte kein Zahlungsrückfluss an die Firma A GmbH bzw. den Beschwerdeführer nachgewiesen werden. Durch die Werbeleistungen konnte eine entsprechende Umsatzsteigerung erzielt werden. Dem Beschwerdeführer ist dabei kein vermögenswerter Vorteil zugeflossen.
Es lag daher durch die an den Verein B geleisteten Sponsorzahlungen in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 keine verdeckte Ausschüttung vor.
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 13. Februar 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden