Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. November 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers Rudolf Keinberger zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 35,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) für schuldig befunden, das Kraftfahrzeug KIA mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17. April 2025, 15:05 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Zur Spinnerin ggü. 44, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 566789LKB Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 175,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 17 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF, EUR 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage EUR 192,50.
Dem Bf. sei bereits mittels Strafverfügung vom 25. April 2025 angelastet worden, er habe das beanstandete Fahrzeug am 17. April 2025, 15:05 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Zur Spinnerin ggü. 44, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 566789LKB Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe.
In dem gegen diese Strafverfügung geltend gemachten Einspruch vom 13. Mai 2025 habe der Bf. eingewendet, seit über 20 Jahren ein bzw. zwei Parkpickerl zu besitzen und Parkscheine auszufüllen. Es könnte sich daher nur um ein Versehen der Behörde handeln.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. September 2025 seien dem Bf. die externen Notizen des Meldungslegers, wonach der gegenständliche Parkschein außer den tatsächlichen Entwertungen "17.4.2025" und "14:45" auch entfernte, frühere Entwertungen in der Rubrik "Tag" Kästchen "16", in der Rubrik "Stunde" "10" und in der Rubrik "Minuten" "0", "15" und "30" aufgewiesen habe, sowie die Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht worden. Dabei sei dem Bf. Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.
In der bei der belangten Behörde persönlich erfolgten Stellungnahme vom 25. September 2025 habe der Bf. angegeben, das Fahrzeug abgestellt zu haben und nach wie vor bestritten, den Parkschein in irgendeiner Weise manipuliert zu haben. Den beanstandeten Parkschein habe der Bf. nicht mehr vorlegen können, da er "alle Parkscheine immer wegschmeißen" würde. Der Bf. habe überdies um Bekanntgabe der Dienstnummer des Meldungslegers ersucht, diese Dienstnummer sei dem Bf. mitgeteilt worden.
Begründend wurde im Straferkenntnis vom 1. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, ausgeführt, da der Bf. von der Übermittlung des gegenständlichen Parkscheines keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren nunmehr ohne weitere Anhörung fortzuführen.
Unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Bf. als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Das anzeigelegende Organ habe die Parkscheinnummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Wie sorgfältig der Meldungsleger bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lasse bereits der Umstand erkennen, dass der Meldungsleger die erkannten entfernten Entwertungen, sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkt und Fotos vom verfahrensgegenständlichen Parkschein gemacht habe.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren sei jedoch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Das Foto des Parkscheines diene in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheines hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne.
Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person habe wahrheitswidrig belasten wollen.
Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung habe sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen sei.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheins) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, habe sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (vgl. VwGH verst. Senat 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983, Zl. 83/10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachte es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.
Gegen das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit E-Mail vom 3. November 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, falls dies vom Verwaltungsgericht noch als notwendig erachtet werde.
Nach den weiteren Ausführungen finde der Bf. den Umgang, den die Behörde mit unbescholtenen Bürgern, welche noch nie in irgendeiner Form negativ bei Behörden in Erscheinung getreten seien, mehr als fragwürdig. Der dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt werde wie folgt vom Bf. beschrieben:
An jenem Tag, dem 16. April 2025 sei der Bf. von einem Kollegen besucht worden, dessen Auto auch auf den Fotos der Behörde einwandfrei zu erkennen sei, was in diesem Jahr erst einmal vorgekommen sei. Daher könne sich der Bf. genau an diesem Tag und die ganze Situation erinnern.
Der besagte Parksheriff und Meldungsleger sei von der Troststraße und hinauf in Richtung Quaringasse gegangen. Da der Bf. die ganze Zeit zum Auto und wieder in seine Werkstatt hin und her gegangen sei, welche auch durch die geöffnete Tür rechts auf den Fotos zu erkennen sei, habe der Bf. den Meldungsleger bereits von Weitem mehrmals registriert. Auch als der Bf. in das Auto eingestiegen sei, um etwas aus der Mittelkonsole zu holen, sei der besagte Parksheriff genau vor seinem Auto gestanden. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre der Meldungsleger rechtmäßig dazu angehalten gewesen, einfach nach dem angeblich manipulierten Parkschein zu fragen. Natürlich hätte der Bf. dem Meldungsleger einfach ausgehändigt und damit wäre die ganze Situation in Sekunden bereinigt worden.
Grundsätzlich möchte der Bf. festhalte, dass das Nicht-Aufheben von Parkscheinen in keinster Weise nachteilig von der Behörde gewertet werden dürfe. Bei seinem Termin zur Rechtfertigung bei der MA67 sei auf die negierte Frage gekommen, ob der Bf. den besagten Parkschein mithabe, die schnippische Antwort gekommen "ja, was wollen Sie dann hier?".
Auf den Parkscheinen sowie auch im Internet (der offiziellen Seite der Stadt Wien) sei in keinster Weise ersichtlich, dass im Falle eines Problems nur der Parkschein als Beweis anzunehmen sei. Dies wäre rechtlich einfach zu lösen statt "empfohlen" einfach "müssen" in den Text geschrieben würde. Damit wäre es klar und verständlich für jeden.
Leider habe der Bf. nie einen nachvollziehbaren Beweis oder eine Begründung erhalten, woran ein angebliches Manipulieren zu erkennen sei. Es seien immer nur die gleichen angeblichen Notizen des Organs betont worden, welche der Bf. jedoch nie gesehen oder erklärt bekommen habe. Auch hier bitte der Bf. die Ausführung der Parkscheine und die sehr genau erläuterte Beschreibung auf diesen, sowie wiederum im Internet (der offiziellen Seite der Stadt Wien) zu beachten.
Beim Termin des Bf. bei der Bf. sei ja vorgeworfen worden "ja man sieht da einen Strich" … Da dezitiert nur ein "Ankreuzen" zum entwerten zulässig sei, könnten hundert Striche auf dem Parkschein sein und dieser wäre noch immer nicht entwertet. Der Bf. habe nirgendwo eine Formvorschrift oder ähnliches gefunden. Auch sei ein "Durchdrücken" des Kugelschreibers immer vorhanden. …. Da die Kästchen auf den Parkscheinen immer übereinander und das Papier viel zu dünn sei, sei dies ebenso unvermeidbar. Das erkläre schlüssig das Tag-Kästchen "16", da der Bf. auch am Vortag einen Parkschein ausgefüllt habe.
Auch finde der Bf. die "Unfehlbarkeit", welche in dem Straferkenntnis als Begründung herangezogen werde, nicht ausreichend. Es werde die "besonders geschulte Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte" betont. Im Anhang übermittle der Bf. der Behörde eine Strafverfügung an seinem Auto, wo in diesem Fall nicht einmal das Kennzeichen korrekt festgehalten worden sei. Dadurch sei für den Bf. ein Fehler des Organs nicht ausgeschlossen.
Ebenso habe der Bf. der Behörde im Zuge seines Entgegenkommens und als Zeichen guten Willens angeboten, zukünftig entwertete Parkscheine zu archivieren. Dies sei jedoch nur mit einem kurzen Gelächter beantwortet worden, was dem Bf. gezeigt habe, dass es seiner Meinung nach eigentlich nur um das Wachsen der Stadtkasse gehe. Auch der Verweis auf die Einkommensverhältnisse seinerseits (welche übrigens weit unterhalb der offiziellen Wiener Armutsgrenze liege, was er gerne auch dem Gericht nachweisen könne, finde der Bf. mehr als fragwürdig. Die Strafhöhe sei seit jeher unverändert.
Zusammenfassend stelle sich der Bf. die Frage, warum (lt. Schreiben der belangten Behörde) trotz "stark zugenommener Parkscheinmanipulation" die Parkscheine und deren Text nie von der Behörde hinterfragt worden sei. Gerade jetzt, wo da sowieso jedes Jahr der Preis auf den Scheinen geändert werde, könnte man ja auch das Design, Papierstärke, Text oder eine generelle Neukonzeptionierung angehen ….
Mit BFG-Vorhalt vom 17. November 2025, GZ. ***GZ2***, wurden dem Bf. Fotos des beanstandeten Parkscheines zur Kenntnis gebracht, aus denen sich ergebe, dass bei Tag "16" und Stunde "30" entfernte Entwertungen erkennbar seien. Dies insbesondere, als der Bf. nach den Beschwerdeausführungen "nie einen nachvollziehbaren Beweis oder eine Begründung von der belangten Behörde bekommen habe, woran ein angebliches Manipulieren zu erkennen sei." Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der beanstandete Parkschein im vorliegenden Fall vom Bf. nicht aufgehoben wurde.
Der Bf. wurde zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung aufgefordert, dieses Ersuchen um Stellungnahme wurde an der Abgabestelle hinterlegt. Eine Stellungnahme des Bf. zum Vorwurf der entfernten Entwertungen ist bis dato nicht beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
In der mit 26. Jänner 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung verweist der Bf. auf den Umstand, dass keine entfernten Entwertungen vorliegen. Vielmehr seien die auf dem Parkschein erkennbaren Spuren Ergebnis eines Durchdrückens, wo am Vortag ebenso ein entsprechender Parkschein ausgefüllt worden sei. Dies insbesondere in Bezug auf die entfernten Entwertungen betreffend Tag "16" (am Vortag). Ein Durchdrücken werde auch für die anderen Beanstandungen Stunde "10", Minute "0", "15" und "30" geltend gemacht.
Zu den Einkommensverhältnissen nimmt der Bf. wie folgt Stellung: Der Bf. verfüge über ein Einkommen iHv EUR 800,00 monatlich, das beanstandete KFZ könne er sich nur aufgrund der Unterstützung durch die Eltern und Großeltern leisten. Sorgepflichten habe der Bf. keine.
Dem wird seitens des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers entgegengehalten, dass die erkennbare Markierung auf Tag "16" nicht auf ein Durchdrücken zurückzuführen sei, wenn am Vortag ein Parkschein mit Tag "16" entwertet worden sei. Entfernte Spuren gebe es ebenso bei Minute "0", "15" und "30" sowie bei Stunde "10".
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Ob Entwertungen im Parkschein Nr. 566789LKB entfernt worden sind oder nicht, ist eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachfrage, bei deren Beantwortung jedes für die Beweisführung geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden darf und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 305 und die do. zit. Judikate; VwGH 23.09.2010, Zl. 2010/15/0078 u.a.).
Der Originalparkschein Nr. 566789LKB ist dem Bundesfinanzgericht nicht übergeben worden, weshalb eine Beweisführung durch dessen in Augenschein nehmen, nicht durchführbar ist. Eine ohne den Originalparkschein durchgeführte Beweisführung ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung dennoch zulässig, da jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel zur Beweisführung verwendet werden darf.
Soweit der Meldungsleger mit seinem PDA-Gerät Fotos des hinter der Windschutzscheibe befindlichen Parkscheins Nr. 566789LKB angefertigt und von der belangten Behörde dem Akteninhalt beigelegt wurden, werden diese Fotos als Beweismittel zugelassen, da Meldungsleger gesetzlich verpflichtet sind, die Entrichtung der Parkometerabgabe zu kontrollieren, für diese Kontrolle das PDA-Gerät zu verwenden und Beweisfotos von im öffentlichen Raum abgestellten Pkw und den darin abgelegten Gegenstände anzufertigen.
Durch die vom Meldungsleger angefertigten Fotos werden Spuren von entfernten Entwertungen wie folgt dokumentiert:
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Auf der Ablichtung des fotografierten Parkscheins sind in der Rubrik "TAG" "16", der Rubrik "STUNDE" "10" sowie der Rubrik "MINUTE" "0" entfernte frühere Entwertungen wahrnehmbar. Die Spuren in der Rubrik "TAG" mit "16" können nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts auch nicht damit erklärt werden, dass der Bf. auch am Vortag einen betreffenden Parkschein gelöst hat.
Die Aussage des Meldungslegers, dass er die entfernten Entwertungen gesehen hat, ist als glaubwürdig zu werten, als auf den mit dem PDA-Gerät angefertigten Fotos erkennbaren Spuren von entfernten Entwertungen erkennbar sind.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Zeit am 17. April 2025, 15:05 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Zur Spinnerin ggü. 44, abgestellt wurde, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Der Bf. bekämpft das Straferkenntnis mit der Begründung, er habe keinen manipulierten Parkschein verwendet, vielmehr habe es sich bei der Beanstandung lediglich um Druckspuren gehandelt, da er immer einen Block Parkscheine kaufe und jedes Mal (d.h. bei jedem Parkvorgang) einen neuen abreiße. Weiters betonte der Bf., dass er den streitgegenständlichen Parkschein weggeworfen habe, da er Parkscheine - wie vorgesehen - nur einmal verwende.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es daher keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen. Dies insbesondere, als bei Tag "16" deutlich Reste eines diagonalen Striches von 2mm erkennbar und bei Minute "30" eine entfernte diagonale Markierung erkennbar ist.
Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Meldungsleger wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig hätte belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203; 12.4.1996, Zl. 96/02/0025).
Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.
Soweit der Bf. vorbringt, dass er den Originalparkschein Nr. 566789LKB weggeworfen hat, da er jeden Parkschein nur 1x verwendet, hat der Bf. damit dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit genommen, sich von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen und den Parkschein einer Untersuchung des Landeskriminalamtes zu unterziehen. Das Vorliegen von entfernten Entwertungen auf dem Parkschein hat im vorliegenden Fall daher nur aufgrund der vorliegenden und vom Meldungsleger angefertigten Fotos beurteilt werden können.
Des Weiteren wird betreffend der Empfehlung, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren, auf die Rückseite der Parkscheine sowie auf die Anzeigeverständigung hingewiesen. Es hätte daher am Bf. gelegen, den streitgegenständlichen Parkschein aufzubewahren. Kann er den streitgegenständlichen Parkschein nicht vorlegen, fällt ihm dies zur Last.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH unterliegt auch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung. Diese Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit der Partei geklärt werden kann. Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 20.9.1999, Zl. 98/21/0137).
Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. VwGH 17.09.1968, 0398/64). Denn wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. VwGH 27.05.2011, Zl. 2010/02/0129; 29.06.2012, Zl. 2012/02/0097).
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen hat und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung verwirklicht hat. Aus diesem Grund ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.
Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse gab der Bf. bei der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er keine Sorgepflichten hat.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 17,50 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 35,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 26. Jänner 2026
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