Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Oktober 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BFStNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2022 wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023 mit einer Gutschrift in Höhe von € 2.956,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach dem das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.11.2023 das Pendlerpauschale, den Pendlereuro und den Alleinerzieherabsetzbetrag antragsgemäß steuermindernd berücksichtigt hat, ist nur mehr strittig, ob sogenannte Familienheimfahrten von Frau Bf (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) vorliegen und als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der strittigen Kosten für Familienheimfahrten beantragte die Bf in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung vom 10.3.2023 die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von € 2.850,00.
Das Finanzamt forderte die Bf mit einem Vorhalt vom 31.8.2023 auf, hinsichtlich dieser Kosten Nachweise bezüglich einer detaillierten Aufstellung der Kosten, der beruflichen Veranlassung der Fahrten, des Familienwohnsitzes, der Beschäftigung der Wohnmöglichkeiten am Beschäftigungsort, des Familienstandes und der Daten des Gatten und eine Begründung für die Unmöglichkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe ihrer Arbeitsstätte zu übermitteln.
Die Bf teilte daraufhin elektronisch am 6.10.2023 mit, dass ihr Gatte in der Türkei arbeite und wohne und sie (Anm. d. Ri.: aus der Formulierung "wir waren in der Türkei" kann geschlossen werden, dass die angeführten Kosten für Flugtickets für die Bf und deren Tochter anfielen) im Jahr 2022 dreimal für jeweils längere Zeit in der Türkei gewesen seien. Mitübermittelt wurden zwei Dokumente in offensichtlich türkischer Sprache, deren Bedeutung nicht festgestellt werden kann. Nach den Angaben des Finanzamtes im Vorlagebericht sei eines dieser Dokumente ein Lohnzettel des Gatten für den Zeitraum August 2023.
Im bekämpften Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2023 wurden die Kosten für Familienheimfahrten mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die dafür erforderlichen und angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden bzw. unzureichend seien.
Mit der Beschwerde vom 27.10.2023 wurden als Begründung für die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nur die Flugtickets für die Türkeireisen vorgelegt. Den umfangreichen Anforderungen des Finanzamtes vom 31.8.2023 zur Beurteilung des Vorliegens von zu berücksichtigenden Familienheimfahrten im Sinn des österreichischen Einkommensteuerrechtes wurde in keiner Weise entsprochen.
In der BVE vom 17.11.2023 begründete das Finanzamt die Nichtberücksichtigung der strittigen Kosten damit, dass die Voraussetzung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sei. Nach der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz und somit auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Wiener Neustadt und nicht in der Türkei sei, da sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Bloße Besuchsfahrten zum Gatten seien steuerlich nicht als Familienheimfahrten sondern als privat veranlasst zu beurteilen und könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 1.12.2023 bringt die Bf (Anm. d. Ri.: offensichtlich irrtümlich) zum Ausdruck, dass der Grund für die Ablehnung der Kosten für Familienheimfahrten nicht richtig sei. Das Finanzamt sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr Hauptwohnsitz in Wiener Neustadt sei, und daher die Kosten nicht anerkannt worden seien. Sie wohne aber seit 1990 mit Hauptwohnsitz in Dorf, weshalb sie um Neuberechnung ersuche. Beigelegt wurde ein die Angaben der Bf bestätigender Meldezettel. Sie habe mit ihrem Kind den Kindesvater in der Türkei "besucht".
Ein umfangreiches Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 2.2.2024 mit Fragen zum behaupteten Familienwohnsitz in der Türkei beantwortete die Bf mit einem Schreiben vom 8.3.2024. Darin führte sie die Anschrift der Wohnung ihres Gatten als Familienwohnsitz an und legte den Meldezettel des Gatten, einen Grundbuchsauszug und eine Heiratsurkunde bei. Die Partnerschaft sei aufrecht, infolge eines noch laufenden Verfahrens habe ihr Gatte in Österreich Aufenthaltsverbot. Der Gatte arbeite in der Türkei und ein diesbezüglicher Lohnzettel werde beigelegt. Flugtickets würden abermals vorgelegt werden. Anm. d. Ri.: die Bf behauptete in ihrem Vorbringen weder über einen eigenen Wohnsitz in der Türkei zu verfügen noch wurden diesbezügliche Nachweise vorgelegt.
Im Vorlagebericht vom 14.6.2024 stellte das Finanzamt zunächst detailliert das oben geschilderte Verfahren dar. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere darauf verwiesen, dass keine beruflich veranlassten Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz der Bf vorliegen würden. Ein Familienwohnsitz würde voraussetzen, dass die verheiratete Bf mit ihrem Gatten einen eigenen, gemeinsamen Haushalt unterhalte, der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bilde und an dem sie ihre engsten persönlichen Beziehungen pflege. Die Bf wohne aber seit ihrer Geburt im Jahr 1990 und nun auch gemeinsam mit ihrer Tochter (geb. 2018) in Dorf, die dort auch den Kindergarten besuche. Die Eltern der Bf würden ebenfalls dort leben. Der Familienwohnsitz der Bf im Sinn der einschlägigen Bestimmungen befinde sich somit in Dorf und die Fahrten in die Türkei würden privat veranlasste Besuchsfahrten darstellen, was auch der Formulierung der Bf im Vorlageantrag entspreche.
Das BFG wies in weiterer Folge im Vorhalt vom 16.4.2025 (zugestellt durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist am 23.4.2025) auf die Amtssprache Deutsch und die Nachweispflicht der Bf hin. Da die Bf aber steuerlich nicht vertreten sei, werde aber nochmals dargelegt, welche Nachweise konkret zu erbringen seien, damit die beantragten Kosten steuerlich Berücksichtigung finden könnten. Diese Nachweise seien innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dies Vorhalts dem BFG vorzulegen. Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung setze in ihrem konkreten Fall voraus, dass sie in der Türkei einen Hausstand mit ihrer Familie habe, an dem auch die wesentlichen sozialen Kontakte bestehen müssten. Diesen hätte sie aus zwingenden beruflichen Gründen nicht nutzen und in der Nähe ihres Beschäftigungsortes einen neuen Wohnsitz begründen müssen. Zusätzlich hätte die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Türkei in die Nähe ihres Beschäftigungsortes nachgewiesen werden müssen. Aus den im Vorlagebericht des Finanzamtes (Anm. d. Ri.: der auch der Bf zugestellt wurde) angeführten Gründen würde aber der Familienwohnsitz der Bf in Dorf liegen und in der Türkei würde es einen gemeinsamen Familienwohnsitz nicht geben. Diesbezüglich müssten widerlegende Nachweise erbracht werden. Nachzuweisen wäre auch die teilweise Tragung der Wohnungskosten in der Türkei, eine meldebehördliche Meldung ihrerseits in der Türkei sowie jene zwingenden Umstände, die eine Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar machen würden. Die angesprochenen Umstände würen nachzuweisen, bloße Behauptungen würden nicht ausreichen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Da die Bf trotz mehrere Vorhalte des Finanzamtes und des BFG die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes und der Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten im Sinn der steuerlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat, muss nach der oben geschilderten Aktenlage von folgendem Sachverhalt (siehe dazu auch die BVE), dem auch die Bf nicht widersprochen hat, ausgegangen werden.
Die Bf wohnt seit ihrer Geburt im Jahr 1990 und seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2018 gemeinsam mit der Tochter in Dorf. Die Tochter besucht dort den Kindergarten. Die Bf geht in der Nähe ihres Wohnortes ganzjährig einer Beschäftigung nach. Die Eltern der Bf wohnen ebenfalls in Dorf. Wie im Vorhalt des BFG angeführt und unwidersprochen ist auch davon auszugehen, dass die Bf ihre wesentlichen sozialen Kontakte an ihrem öst. Wohnort pflegt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf liegt in Dorf, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist und einen eigenen Hausstand führt.
Hinsichtlich des Wohnortes ihres Gatten konnte keinerlei Beziehung der Bf zu diesem Wohnort festgestellt werden. Die Bf behauptete nicht einmal, jemals dort länger gewohnt zu haben. Hinsichtlich einer eventuellen Unzumutbarkeit der Verlegung oder Gründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Gatten in Österreich wurde nur einmal ein Aufenthaltsverbot des Gatten erwähnt, dieses wurde aber auch nie näher dargelegt.
Wie die Bf selbst im Vorlageantrag wörtlich ausführt, stellen die Flüge zu ihrem Gatten mit der gemeinsamen Tochter zur allgemeinen Lebensführung gehörende Besuche beim Gatten und Kindesvater dar.
Hier wird nur mehr der abweisende Teil des Erkenntnisses betreffend die Fahrten in die Türkei begründet.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…………………………….
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Anm. d. Ri.: Nach dieser Bestimmung können also grundsätzlich ebenso wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Steuerpflichtigen auch bei Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und einem Familienwohnsitz der steuerpflichtigen Person Werbungskosten (begrenzt mit dem Pendlerpauschale) vorliegen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Familienwohnsitz im Sinn dieser Bestimmung neben dem Wohnsitz am Beschäftigungsort tatsächlich besteht.
Ein "Familienwohnsitz" liegt nach § 4 Abs. 1 PendlerVO, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 324/2019, dort, wo 1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder 2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
VwGH 25.2.2022, Ra 2022/13/0010 und viele andere (siehe auch das im Vorlagebericht genannte Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996, 96/15/0006) : Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665). Lebensgefährten, die keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, haben keinen gemeinsamen Familienwohnsitz
Nach vielen Entscheidungen könnten derartige Kosten für Familienheimfahrten im konkreten Fall dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Bf nachweislich in der Wohnung, die von ihrem Gatten in der Türkei bewohnt wird, ebenfalls einen eigenen Hausstand gemeinsam mit ihrem Gatten und deren gemeinsamen Kind hätte und sich zudem auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf am Ort A befinden würde, weil die Bf dort ihre gesellschaftlichen und familiären Beziehungen pflegt, ihr Kind dort den Kindergarten besucht usw. Wenn nun die Bf aus zwingenden beruflichen Gründen zudem am Ort B einen zweiten Wohnsitz begründen müsste und die Verlegung des Familienwohnsitzes vom Ort A in die Nähe des Ortes B nicht zumutbar wäre und alle genannten Umstände nachgewiesen worden wären, könnten derartige Kosten ggfs berücksichtigt werden.
Bei gegenständlicher festgestellter Sachlage sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt, weshalb die von der Bf geltend gemachten Kosten als Aufwendungen der Lebensführung (siehe oben § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988) steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Frage nach dem Vorliegen eines Familienwohnsitzes vom VwGH bisher einheitlich beantwortet wurde, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 27. Mai 2025
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