Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2023 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte seinen Antrag auf Veranlagung betreffend die Einkommensteuer 2022 am 16.11.2023 elektronisch ein. Der Einkommensteuerbescheid 2022 wurde vom Finanzamt am 17.11.2023 erlassen und abweichend vom Antrag für die Tochter nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus für die Tochter nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Unterhaltszahlerin beantragt wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 22.11.2023 eine Beschwerde ein und führte in dieser aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2022 eine Abgabengutschrift von 482,00 € festgesetzt.
Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2022 nicht berücksichtigt, dass mir der ganze Familienbonus für meine Tochter, Nummer zusteht. Berücksichtigt wurde nur die Hälfte.
Tatsächlich habe ich für das gesamte Jahr 2022 die Familienbeihilfe für meine Tochter bezogen, weil meine Tochter hauptsächlich bei mir gewohnt hat. Die Kindesmutter hat im Jahr 2022 auch keine Unterhaltszahlungen für meine Tochter geleistet und daher steht ihr auch kein Familienbonus zu.
Ich füge weiters den Beschluss des BG Mödling bei, wobei aus Punkt 3 ersichtlich ist, dass die Kindesmutter keine Ansprüche sowohl auf die Familienbeihilfe als auch den Familienbonus geltend macht.
Ich beantrage somit die Aufhebung des obengenannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der gesamte Familienbonus zu meinen Gunsten berücksichtigt wird."
Im Anhang übermittelte der Bf. den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.5.2022, GZ-BG1, in der Pflegschaftssache, Minderjährige Person, Tochter, geb. x.x.xxxx, Adresse, in dem unter Punkt 3) ausgeführt wurde:
"Es dient weiters zur Kenntnis, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe für das Kind und den Familienbonus-Plus geltend macht."
Am 4.7.2024 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend die Einkommensteuer 2022 und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter zwar keinen Geldunterhalt leiste, aufgrund des Doppelresidenzmodelles, d.h. gleichteilige Betreuung der Tochter, leiste die Kindesmutter Naturalunterhalt. Wird bei getrennt lebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistung) erfüllt, stehe der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a lit b 2.Teilstrich EStG stehe dem Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder 2 zustehenden Betrages zu.
Wenn die Kindesmutter laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom 9.5.2022 auf die Geltendmachung der Familienbeihilfe und des Familienbonus plus verzichtet habe, könne dies nur im Zivilrechtsweg eingeklagt werden.
Der Bf. brachte am 15.7.2024 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) vom 22.11.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 an das Bundesfinanzgericht ein und beantragte die Zuerkennung des gesamten Familienbonus plus.
In der Begründung gab der Bf. an, dass er für das gesamte Jahr 2022 die Familienbeihilfe für seine Tochter bezogen habe, weil seine Tochter hauptsächlich bei ihm gewohnt habe. Die Kindesmutter habe im Jahr 2022 auch keine Unterhaltszahlungen für die Tochter geleistet und daher stehe ihr auch kein Familienbonus zu.
Das Argument des Naturalunterhalts treffe nicht zu, weil seine Tochter auch 2022 unverändert den größten Teil ihrer Zeit bei ihm verbracht habe und er auch die Kosten für die Tochter unverändert auch 2022 allein getragen habe.
Der Bf. fügte, wie bereits bei der Beschwerde, abermals den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.5.2022, GZ-BG1, dem Vorlageantrag bei.
Weiters verwies der Bf. auch auf seine Ausführungen vom 23.5.2024 zur Beantwortung des Vorhalts im Verfahren zum Einkommensteuerbescheid 2021, welche auch für 2022 uneingeschränkt gültig seien, weil sich an der Situation im Vergleich zu 2021 nichts geändert habe.
Vorgelegt wurden weiters die Eingaben im Verfahren vor dem Bezirksgerichtes Mödling die zu dem Beschluss vom 9.5.2022 führten.
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.5.2022, GZ-BG1, wurde das Unterhaltsverfahren für das Jahr 2021 beendet und die Angelegenheit rechtskräftig geklärt.
Da die Kindesmutter keinen Unterhalt bezahlt, stehe ihr auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zu und damit bestehe auch kein Anspruch auf den Familienbonus. Eine Leistung von Naturalunterhalt liege ebenfalls nicht vor, da die überwiegende Betreuung und die Finanzierung des Lebensaufwandes eben nicht in etwa gleichem Ausmaß durch die Kindesmutter erfolge.
Der Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus-Plus entgegen der Beweislage und des rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling sei völlig unverständlich und führe zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Kindesmutter.
Der Bf. beantragte den Bescheid vom 17.11.2023 abzuändern und den gesamten Familienbonus Plus für die Tochter für das Jahr 2022 zuzuerkennen.
Weiters legte das Finanzamt die Vorhaltsbeantwortung der Kindesmutter vom 15.7.2024 vor, in der diese angibt, dass das Doppelresidenzmodell weiterhin gelebt werde.
Beigefügt war der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling GZ-BG2 vom 3.3.2021 in dem, im Sachverhalt, schriftlich festgehalten wird, dass das Kind von beiden Elternteilen gleichteilig - abwechselnd im Wochenrhythmus - betreut werde und dies vom Kindesvater auch nicht bestritten werde.
In der ebenfalls vorgelegten Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Mödling vom 25.7.2024 wurde gem. § 186 AußStrG aufgrund der Aktenlage bestätigt, dass der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3.3.2021, GZ-BG2 nach wie vor aufrecht sei und seither keine neue unterhaltsrechtliche Entscheidung von Seiten des Gerichtes ergangen sei.
Aus den vorgelegten Aktenteilen, wie bereits teilweise im Verfahrensgang ausgeführt, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuerveranlagung 2022 den gesamten Familienbonus Plus für seine im Jahr 2005 geborene Tochter, für welche er das gesamt Jahr 2022 Familienbeihilfe bezogen hatte.
Die mj. Tochter steht unter gemeinsamer Obsorge des Vaters und der Mutter (Doppelresidenz) [wie oben festgehalten laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling GZ-BG2 vom 3.3.2021] wobei nach Angabe des Bf. die Tochter sich hauptsächlich bei ihm aufhält.
Im Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.5.2022, in dem über Zurückziehung der Ergänzungsunterhaltsanträge der Kindesmutter und des Kindesvaters (Bf.) abgesprochen wurde, wurde auch angeführt, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe und den Familienbonus Plus geltend macht.
Tatsächlich hat aber auch die Mutter den Familienbonus Plus beantragt und auch zur Hälfte zugesprochen bekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde somit auch lediglich der halbe Familienbonus Plus gewährt.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen und den Ermittlungen des BFG.
Strittig ist, ob dem Bf. für 2022 der Familienbonus Plus in voller Höhe zusteht, da im Zuge einer Obsorgevereinbarung vereinbart wurde, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe für das Kind und den Familienbonus Plus geltend mache.
Tatsächlich hat aber auch die Kindesmutter den halben Familienbonus Plus beantragt.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet für den streitgegenständlichen Zeitraum - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
….
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (siehe Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 33 Rz 78, siehe auch UFS 02.10.2009, RV/0425-I/08).
Für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist primär der in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen, behördlichen oder außergerichtlichen Vergleich festgelegte Betrag maßgeblich (auch wenn dieser unter den Regelbedarfssätzen liegt, siehe BFG 28.02.2014, RV//101825/2009), (siehe abermals Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 33 Rz 78).
In dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling zu GZ GZ-BG2 vom 3.3.2021 betreffend Pflegschaftssache "mj. Tochter" wird wie ausgeführt, dass aufgrund der weiters vorliegenden gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und des nunmehr gleich hohen Einkommens beider Elternteile der Ergänzungsunterhalt für das Kind nicht mehr gerechtfertigt war, weshalb auch der Kindsvater mit Wirksamkeit Ende des Jahres 2020 von seiner Unterhaltsverpflichtung (Ergänzungsunterhalt) zu entheben war.
Wie aus dem Sachverhalt dieses Beschlusses hervorgeht, wird das Kind, von beiden Elternteilen gleichteilig - abwechselnd im Wochenrhythmus - betreut.
Es liegt somit ein Doppelresidenzmodell vor.
Mit Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Mödling vom 25.7.2024 wurde bestätigt, dass dieser Beschluss nach wie vor aufrecht ist.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass mit dem Beschluss vom 3.3.2021 die Doppelresidenz weiter bestätigt wurde. Dies ist nicht nur für den Aufenthalt der Tochter vereinbart worden, sondern eindeutig auch für den Unterhalt, in dem im Beschluss ausgeführt wird: "Aufgrund der weiters vorliegenden gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und des nunmehr annähernd gleich hohen Einkommen beider Elternteile, war daher ein Ergänzungsunterhalt für das Kind nicht mehr gerechtfertigt, weshalb auch der Kindesvater mit Wirksamkeit des Ende des Jahres 2020 von seiner Unterhaltsverpflichtung (Ergänzungsunterhalt) zu entheben war."
Der Kindesvater und die Kindesmutter waren in dem Streitjahr daher nicht verpflichtet mehr zu leisten als den Naturalunterhalt, dies geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3.3.2021 eindeutig hervor.
Die Vereinbarung vom 3.3.2021 hat im Streitzeitraum gegolten (Bestätigung des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.7.2024) und nach dieser Vereinbarung lag eine gleichteilige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile vor. Wie im Sachverhalt des Beschlusses vom 3.3.2021 ausgeführt wurde, wurde dies vom Kindesvater (hier Bf.) auch nicht bestritten.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kindesmutter eine Zusage erteilt hat, den Familienbonus Plus nicht zu beantragen, kann aus einer solchen Zusage nicht abgeleitet werden, dass sich daraus eine steuerliche Wirkung hinsichtlich der Geltendmachung des Familienbonus Plus ergäbe.
Da festgestellt werden kann, dass die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum den "Unterhalt" (Naturalunterhalt laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling) geleistet hat, steht ihr dafür ein Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu. Die Anspruchsberechtigung für den Familienbonus Plus für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ergibt sich aus der lit. b des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988.
Demnach kommen als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus der Familienbeihilfenberechtigte, im gegenständlichen Fall der leibliche Vater, und die Unterhaltsverpflichtete, im gegenständlichen Fall die leibliche Mutter, in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
• entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
• oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide Elternteile (der Bf. sowie die Kindesmutter) diesen Bonus beantragten. Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht: "Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden. Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus beantragen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den gesamten Betrag, im vorliegenden Fall 2.000,16 Euro, pro Kind auch jeweils zur Hälfte bei den Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen (je 1.000,08 Euro).
Laut Aktenlage ist der Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2022 nach wie vor aufrecht. Aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage kann daher dem Beschwerdeführer ein höherer Familienbonus nicht zuerkannt werden.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es gebe eine Übereinkunft im Unterhaltsverfahren betreffend die Tochter, wonach dem Beschwerdeführer der gesamte Familienbonus Plus zustünde, ist festzuhalten, dass davon das gesetzlich festgeschriebene Antragsrecht im Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus niemals berührt werden kann. Eine pflegschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Vereinbarung kann nicht über zwingend normiertem Steuerrecht stehen. Die Nichtbefolgung solcher Vereinbarungen und die Behandlung oder Sanierung allfällig daraus resultierender Folgen sind somit auch nicht Sache eines Abgabeverfahrens sondern Sache der Pflegschafts- oder Zivilgerichte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen und es wurde auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Wien, am 11. Juni 2025
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