Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2024 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") schloss eine mit 26.3.2021 datierte Vereinbarung betitelt mit "Partnerschaftsvertrag und Trennungsvereinbarung zwischen Lebensgefährten" (in der Folge "Trennungsvereinbarung") mit seiner damaligen Lebensgefährtin ***1*** ab. Mit Mitteilung vom 31.3.2021 wurde die Trennungsvereinbarung dem Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") zur allfälligen Vergebührung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13.6.2024 (in der Folge "angefochtener Bescheid") setzte die belangte Behörde eine Gebühr gem. § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG in Höhe von EUR 5.500 fest.
Der Bf. erhob die mit 12.7.2024 datierte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, bei der Trennungsvereinbarung handle es sich nicht um einen gebührenpflichtigen Vergleich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Mit Vorlageantrag vom 17.9.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 9.10.2024 vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3.2.2025 wurde die Beschwerde der mit 1.2.2025 neu geschaffenen Gerichtsabteilung 6004 zur Behandlung zugewiesen.
Der Bf. ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft ***Adr***. Auf dieser Liegenschaft beabsichtigte er, gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin ***1*** (in der Folge "die Lebensgefährtin") ein Haus zu errichten.
Der Bf. und die Lebensgefährtin schlossen die mit 26.3.2021 datierte Trennungsvereinbarung, worin sie erklärten, die zur Finanzierung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel gemeinsam aufzubringen. Weiters enthielt die Trennungsvereinbarung folgende Regelungen:
***Bf*** verpflichtet sich längstens binnen sechs Monaten nach Beendigung der Lebensgemeinschaft eine Ausgleichszahlung in der Höhe des von ***1*** tatsächlich zur Finanzierung des Hausbaus auf das eingerichtete Baukonto einbezahlten Betrages an ***1*** zu leisten und zwar unabhängig davon, ob bzw. in welcher Weise sich die mit diesem eingebrachten Betrag vorgenommenen Investitionen auf den Verkehrswert des Wohnhauses ausgewirkt haben. Auf eine Wertsicherung und Verzinsung dieses Betrages wird ausdrücklich verzichtet.
Allfällig bestehende Iiegenschaftsbezogene Darlehensverbindlichkeiten sind für den Fall, dass beide Lebenspartner Darlehensnehmer sind, in die alleinige Rückzahlungsverpflichtung von ***Bf*** zu übernehmen und ist ***1*** diesbezüglich vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
Sollte das Einfamilienhaus zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft bereits bewohnt werden, verpflichtet sich ***1*** ihr Nutzungsrecht an der Liegenschaft längstens binnen zwei Monaten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufzugeben und die Liegenschaft von allen ihr gehörenden Fahrnissen zu räumen. Für den Fall, dass das zu errichtende Einfamilienwohnhaus bei Beendigung der Lebensgemeinschaft bereits bewohnt wird und der Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder entstammen, hat ***1*** ihr Nutzungsrecht binnen neun Monaten aufzugeben und die Liegenschaft von allen ihr gehörenden Fahrnissen zu räumen. Ab diesem Zeitpunkt ist ***Bf*** alleine berechtigt, die Liegenschaft zu verwenden bzw. das Einfamilienwohnhaus zu bewohnen.
Für den Fall, dass zwischenzeitig, sohin zwischen Abschluss dieser Vereinbarung und Auflösung der Lebensgemeinschaft, die Liegenschaft ***Adr***, von ***Bf*** zur ideellen Hälfte an ***1*** übergeben worden ist, verpflichtet sich ***1*** weiters, ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft ***Adr***, in das Eigentum von ***Bf*** zu übertragen, sodass dieser unter Berücksichtigung seines bisherigen Hälfteanteils (wieder) Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist. ***1*** verpflichtet sich insbesondere zur Abgabe aller für die Eigentumsübertragung notwendigen Erklärungen. Für den Fall, dass zugunsten von ***1*** im Grundbuch der vertragsgegenständlichen Liegenschaft jedwede Rechte (z.B. Reallast der Benützung, o.ä.) einverleibt sind, verpflichtet sich ***1*** zur Abgabe aller zur Löschung dieser ob der Liegenschaft ***Adr***, vorgemerkten Rechte notwendigen Erklärungen. Sämtliche mit der allfälligen Eigentumsrückübertragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch in Zusammenhang stehenden Kosten, Abgaben und Gebühren trägt ***Bf*** alleine.
Mit Schuld- und Pfandurkunde vom 1.7.2022 nahmen der Bf. und die Lebensgefährtin als Darlehensnehmer ein Darlehen iHv EUR 275.000 von der ***Bank*** auf. Gem. Art. VII der Schuld- und Pfandurkunde vom 1.7.2022 haften mehrere Darlehensnehmer zur ungeteilten Hand. Die monatliche Tilgungsrate iHv EUR 1.197,49 wurde vom Konto des Bf. an die darlehensgewährende Bank überwiesen. Die Lebensgefährtin leistete keine Zahlungen auf das Baukonto.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere der Trennungsvereinbarung und der Schuld- und Pfandurkunde vom 1.7.2022, und ist unstrittig.
§ 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme auf § 1380 ABGB zu verstehen: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet".
Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den die Parteien ihren Streit oder ihre Ungewissheit über das Bestehen, den Inhalt oder die Auswirkungen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Wege beiderseitigen Nachgebens beenden, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen (VwGH 11.9.1987, 86/15/0121; 19.6.1989, 88/15/0167; 18.11.1993, 93/16/0014; 9.11.2000, 2000/16/0348; 24.9.2002, 99/16/0310; 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007, 2006/16/0136; 21.3.2012, 2011/16/0122). Aus dieser Definition lassen sich folgende Kriterien für das Vorliegen eines Vergleichs ableiten (s. auch Frotz/Hügel/Popp, GebG8. Lfg 1999 § 33 TP 20):
1. Streit oder Ungewissheit über die Rechtslage
2. Beidseitiges Nachgeben
3. Bereinigungswirkung
Streit oder Ungewissheit über die Rechtslage liegt vor, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Das ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0348; 29.7.2004, 2003/16/0117). Ein Vergleich liegt auch dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154).
Dieses Kriterium ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt. Auch Vereinbarungen wie die vorliegende Trennungsvereinbarung können ein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG sein. Wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, sind Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft im Gesetz nicht konkret geregelt und müssen daher aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die ungerechtfertigte Bereicherung, abgeleitet werden. Bei einer beabsichtigten Lebensgemeinschaft besteht daher umso mehr das Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung (VwGH 24.1.2002, 99/16/0147; 1.9.1999, 99/16/0051). Auf der Liegenschaft des Bf. sollte gemeinsam durch den Bf. und die Lebensgefährtin ein Haus errichtet und die notwendigen finanziellen Mittel gemeinsam aufgebracht werden. Aufgrund des Rechtsgrundsatzes superficies solo cedit folgt das Eigentum am Haus dem Eigentum am Grundstück, sodass der Bf. durch die Bauführung Alleineigentümer der bebauten Liegenschaft würde. Die Lebensgefährtin hätte durch die anteilige Mittelaufwendung für den Hausbau allenfalls ein obligatorisches, jedoch kein dingliches Nutzungsrecht am Haus. Im Falle einer Trennung hätte sie gegebenenfalls kondiktionenrechtliche Ansprüche gegen den Bf. geltend machen können. Die sich aus dieser Konstruktion im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft potenziell ergebenden Rechtsstreitigkeiten sollten durch die Trennungsvereinbarung einvernehmlich geregelt werden.
Notwendig für das Vorliegen eines Vergleichs ist weiters beidseitiges Nachgeben (VwGH 11.9.1987, 86/15/0121; 19.6.1989, 88/15/0167; 18.11.1993, 93/16/0014; 9.11.2000, 2000/16/0348; 24.9.2002, 99/16/0310; 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007, 2006/16/0136; 21.3.2012, 2011/16/0122). Für das beidseitige Nachgeben genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (VwGH 25.11.1999, 99/16/0021; 28.9.2000, 2000/16/0332). Aufgrund des beidseitigen Nachgebens ist der Vergleich seinem Wesen nach entgeltlich (OGH 29.8.2006, 5 Ob 118/06y; 20.2.2014, 6 Ob 229/13i; 30.7.2018, 2 Ob 201/17y). Entscheidend für das Vorliegen eines Vergleiches ist, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung positiver oder negativer Art verpflichtet wird (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern § 33 TP 20 Rz 5).
Dieses Kriterium ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich nicht erfüllt. Streitbereinigung durch Nachgeben ist logisch nämlich nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Einigung Ungewissheit über die zwischen den Parteien bestehenden Rechte herrscht (s. auch Frotz/Hügel/Popp, GebG8. Lfg 1999 § 33 TP 20). Hierzu wurde die Trennungsvereinbarung zu einem zu frühen Zeitpunkt abgeschlossen. Wie aus der Trennungsvereinbarung hervorgeht, war zum Zeitpunkt ihres Abschlusses weder bereits ein Haus errichtet worden noch war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Darlehen aufgenommen worden noch hatte die Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungen auf das Baukonto geleistet. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung war also noch gar nicht klar, ob zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt jemals ein Haus errichtet werden würde (vielleicht trennen sich die Lebensgefährten noch vor Baubeginn), ob jemals ein Darlehen aufgenommen werden würde, ob der Bf. und die Lebensgefährtin Gemeinschuldner eines allfälligen Darlehens sein würden und ob die Lebensgefährtin jemals Zahlungen auf das Baukonto leisten würde (vielleicht ist eine Finanzierung aus Eigenmitteln möglich, z.B. aufgrund einer unerwarteten Erbschaft, oder der Bf. nimmt das Darlehen alleine auf oder es kommt schlichtweg niemals zum Hausbau). Aufgrund dieser nicht festgelegten Variablen war es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung noch nicht absehbar, ob zum Trennungszeitpunkt überhaupt Rechte zwischen dem Bf. und der Lebensgefährtin herrschen würden, die Ungewissheit über welche durch eine wie auch immer geartete Vereinbarung beseitigt werden könnte.
Dadurch war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung auch noch nicht klar oder überhaupt absehbar, zur Übernahme welcher Leistung positiver oder negativer Art sich der Bf. und die Lebensgefährtin verpflichteten. Würde zum Zeitpunkt der Trennung ein als Gemeinschuldner aufgenommenes Darlehen in Höhe von EUR 300.000 aushaften und hätte die Lebensgefährtin Zahlungen in Höhe von EUR 50.000 an das Baukonto geleistet, wäre die Verbindlichkeit des Bf. die Übernahme eines Darlehens in Höhe von EUR 300.000 und die Zahlung von EUR 50.000 an die Lebensgefährtin. Würde zum Zeitpunkt der Trennung ein durch den Bf. als Alleinschuldner aufgenommenes Darlehen in Höhe von EUR 300.000 aushaften und hätte die Lebensgefährtin Zahlungen in Höhe von EUR 0 an das Baukonto geleistet, träfe den Bf. keine Verbindlichkeit aus der Trennungsvereinbarung. Hätten der Bf. und die Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Trennung noch gar kein Haus errichtet, hätte die Lebensgefährtin auch kein Nutzungsrecht, das sie aufgeben könnte. Hierin liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts ein wesentlicher Unterschied zur VwGH-Entscheidung zu einer Trennungsvereinbarung vom 24.1.2002, 99/16/0147: In diesem Fall nämlich war gemeinsam eine spezifische Immobilie bezogen und ein konkreter Betrag vereinbart worden, den der Lebensgefährte der Lebensgefährtin im Falle einer Trennung bezahlen sollte.
Für das Kriterium der Bereinigungswirkung schließlich müssen die Parteien eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). Es liegt im Wesen des Vergleichs, dass die Rechtslage zwischen den Parteien durch ihn bereinigt wird. Dies ist der Fall, wenn und soweit durch den Feststellungsvertrag das Rechtsverhältnis derartig neu geordnet wird, dass der Streit oder die Ungewissheit nunmehr beseitigt ist (Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG2. Lfg 2015 § 33 TP 20 Rz 25).
Auch dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erfüllt. Wie oben dargestellt sind die vermögensrechtlichen Ansprüche im Falle einer Lebenspartnerschaft nicht eigens gesetzlich geregelt wie im Falle der Ehe/eingetragenen Partnerschaft. Die Ansprüche zwischen den ehemaligen Lebenspartnern sind daher unter Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht zu klären. In einem Fall wie dem gegenständlichen, bei dem zwei Lebensgefährten gemeinsam ein Haus finanzieren, aber nur ein Lebensgefährte als grundbücherlicher Eigentümer eingetragen wird, wird der andere Lebensgefährte im Falle einer Trennung samt Auszug aus dem gemeinsamen Haus bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. condictio causa data causa non secuta gem. § 1435 ABGB analog) geltend machen können.
Im gegenständlichen Fall wird dieses Rechtsverhältnis aber nicht derartig neu geordnet, dass der im Zeitpunkt der Trennung bestehende Streit oder die im Zeitpunkt der Trennung bestehende Ungewissheit vollends beseitigt ist. Die Trennungsvereinbarung regelt nämlich nur einen Teilbereich der Ansprüche, die sich zwischen dem Bf. und der Lebensgefährtin im Falle der Trennung ergeben könnten. Zwar enthält die Trennungsvereinbarung Regelungen dazu, dass der Bf. ein allenfalls als Gesamtschuldner aufgenommenes Darlehen als Alleinschuldner übernehmen soll und dass er der Lebensgefährtin eine Ausgleichszahlung in Höhe allenfalls auf das Baukonto eingezahlter Beträge leisten soll. Allerdings fehlt beispielsweise eine Regelung zum Umgang mit den Ansprüchen der Lebensgefährtin aus während aufrechter Partnerschaft durch sie geleisteten Zahlungen für die Darlehenstilgung. Würden sich der Bf. und die Lebensgefährtin etwa erst dann trennen, wenn das Darlehen schon nahezu abbezahlt ist, hätte die Lebensgefährtin unter Umständen schon eine beträchtliche Summe für die Darlehenstilgung aufgewendet und der Umgang mit diesem Anspruch wäre nach wie vor strittig oder unsicher, weil er von der Trennungsvereinbarung gar nicht erfasst ist. Unerheblich ist, dass die Lebensgefährtin tatsächlich keine Zahlungen auf das Baukonto leistete und der Bf. das Darlehen scheinbar alleine tilgte, denn Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr ist gem. § 17 Abs. 1 GebG der Urkundeninhalt und nicht die tatsächlich später gelebten Verhältnisse.
In Absenz jeglicher inhaltlicher Konkretheit der Trennungsvereinbarung ist nach zusammenfassender Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vom Vorliegen eines Vergleichs iSd § 33 TP 20 GebG, sondern vom Vorliegen einer sonstigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung auszugehen.
Rein der Vollständigkeit halber ist auf die vom Bf. vorgebrachten Argumente wider das Vorliegen eines Vergleichs wie folgt einzugehen:
Wenn der Bf. vorbringt, er und die Lebensgefährtin seien zwar beide Darlehensnehmer geworden, eine Regelung hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten jedoch sei der Trennungsvereinbarung nicht zu entnehmen, so entspricht das nicht dem Verständnis des erkennenden Gerichts von der Trennungsvereinbarung. Aus dem Inhalt der Trennungsvereinbarung geht hervor, dass allfällig bestehende liegenschaftsbezogene Darlehensverbindlichkeiten für den Fall, dass beide Lebenspartner Darlehensnehmer sind, in die alleinige Rückzahlungsverpflichtung des Bf. zu übernehmen wären und die Lebensgefährtin diesbezüglich vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten wäre.
Wenn der Bf. weiters vorbringt, die Regelung zum Darlehen in der Trennungsvereinbarung sei (wenn überhaupt) eine gem. § 20 GebG befreite Vereinbarung oder sei andernfalls als Erlass einer unstreitigen Schuld zu beurteilen, welcher ebenfalls keinerlei Gebühren auslöse, so ist ihm ebenfalls nicht zuzustimmen. Der Bf. spezifiziert nicht näher, welcher der Tatbestände des § 20 GebG seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall anwendbar sein soll und ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, inwiefern diese Norm für den gegenständlichen Fall relevant sein könnte.
Wenn der Bf. weiters vorbringt, dass es sich um ein nicht gebührenpflichtiges Anerkenntnis handle, wenn er sich mit der Trennungsvereinbarung zur Rückzahlung der von der Lebensgefährtin allfällig geleisteten Zahlungen auf das Baukonto und zur Übernahme des allfälligen restlichen Darlehens verpflichtet, und beiderseitiges Nachgeben nicht Bestandteil des Vertragsinhaltes sei, so vermöchte dies das allfällige Vorliegen eines Vergleichs nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu entkräften. Richtig ist, dass jeder Bestandteil eines Vergleichs für sich betrachtet ein Anerkenntnis oder Verzicht sein kann. Das Wesen eines Vergleichs besteht aber u.a. gerade in der Kombination gegenseitiger Anerkenntnisse und Verzichte. Wie sich aus der VwGH-Rechtsprechung ergibt, ist das Herausnehmen einzelner Punkte aus einem Vergleich deshalb unzulässig, weil gerade das für einen Vergleich wesentliche Nachgeben beider Teile, jeweils für sich allein betrachtet, in einem Anerkenntnis oder einem Verzicht bestehen kann, welche Rechtsinstitute für sich gesehen der Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG nicht unterliegen, und eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesstelle in solchen Fällen ihren Anwendungsbereich nehmen würde (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167; s. auch UFS 19.8.2003, RV/3954-W/02).
Schließlich bringt der Bf. vor, dass für den Fall, dass eine Eigentumsübertragung stattfinden würde, aufgrund der daraus entstehenden Grunderwerbsteuerpflicht ohnehin keine Gebührenpflicht vorliegen würde. Hierzu ist anzumerken, dass allenfalls ein Teil der in der Trennungsvereinbarung geregelten potenziellen Rechtsvorgänge (grundbücherliche Übertragung des Hälfteanteils der Lebensgefährtin an den Bf.) der Grunderwerbsteuer unterliegen könnte. Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fallen, enthält das Gebührengesetz keine besondere Regelung, doch kann nach dem Sinn des Gebührengesetzes der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr unterzogen werden (VwGH 2.2.1954, 2293/54; Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG9. Lfg 2025 § 15 Rz 90).
Dies ändert nichts an den oben gemachten Ausführungen des erkennenden Gerichts zum Nichtvorliegen eines Vergleichs iSd § 33 TP 20 GebG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Fall eine einzelfallbezogene Einordnung der gegebenen Vereinbarung in die gebührenrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betraf, war die Revision nicht für zulässig zu erklären.
Linz, am 16. Februar 2026
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