Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20.5.2025 vom 18. Mai 2025 betreffend Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vom 18.5.2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit 18. Mai 2025 wurde ein PKW der Marke BMW X7 mit einem drittländischen Kennzeichen gemäß § 26 ZollR-DG zur Sicherung der Abgabenschuld wegen vorschriftswidriger vorübergehenden Verwendung im Raum Oberösterreich anlässlich einer Kontrolle an einer Landesstraße beschlagnahmt. Gegen diese Maßnahme richtet sich die Beschwerde der Fahrzeuglenkerin.
In der Sache führt die Bf. (rumänische Staatsbürgerin) aus, sie sei nachweislich Mitarbeiterin einer liechtensteinischen Firma. Als Beweismittel legte sie eine Arbeitgeberbescheinigung, eine elektronische Bestätigung sowie eine Bestätigung des Geschäftsführers vor. Daraus ergebe sich, dass sie sich auf einer Fahrt in die Schweiz befunden habe, um dort einen Reifenwechsel durchführen zu lassen. Aufgrund ihrer behaupteten Arbeitnehmereigenschaft als in der Union ansässige Person sei sie ihrer Ansicht nach berechtigt, das drittländische Fahrzeug im Rahmen der vorübergehenden Verwendung rechtmäßig zu nutzen.
Über die vorgenommenen Amtshandlungen sei sie nicht vollständig informiert gewesen, da sie nur geringe Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache habe. Zwar sei ein Dolmetscher für die englische Sprache vor Ort gewesen, sie hätte aber einen rumänischen Dolmetscher benötigt; ein solcher wurde aber nicht bereitgestellt. Weiters verlange sie die Übersetzung sämtlicher behördlicher Dokumente und deren Vorlage in deutscher, englischer und rumänischer Sprache.
Überdies macht die Bf. geltend, sie sei von mehreren männlichen Beamten befragt worden, was sie als Nötigung empfunden habe. Aufgrund dieser sowie weiterer ihrer Meinung nach rechtswidriger Maßnahmen behalte sie sich die Setzung weiterer rechtlicher Schritte - insbesondere im Rahmen der Amtshaftung - ausdrücklich vor.
Am 18. Mai 2025 wurde die Lenkerin eines Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem Kennzeichen FL xxxx (BMW X7 xDrive40d) im Bundesgebiet einer Kontrolle durch Organe der Zollbehörde unterzogen. Das Fahrzeug ist auf ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen zugelassen (***Zulassungsinhaber***). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Wohnsitz in Rumänien und führte das Fahrzeug nach eigenen Angaben im Auftrag des Zulassungsinhabers, um dieses in die Schweiz zu verbringen und dort einen Reifenwechsel vornehmen zu lassen.
Unter Hinweis auf § 26 ZollR-DG wurde das Fahrzeug zur Sicherung der vermeintlichen Abgabenschuld beschlagnahmt. Hierüber wird am 18. Mai 2025 eine Tatbeschreibung erstellt und eine Beschlagnahmequittung ausgestellt. Der erlassene Abgabenbescheid vom 8.7.2025 (Zoll und EUST: 23.040,00) ist rechtskräftig.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt berechtigt war, das gegenständliche Fahrzeug im Gebiet der Europäischen Union zu verwenden und ob die Behörde berechtigt war, die Beschlagnahme nach § 26 ZollR-DG auszusprechen.
Quittung und Niederschrift über die Beschlagnahme, vorgelegte Bestätigungen Fahrtauftrag und Arbeitgeberbescheinigung, je vom 18.5.2025 durch die Bf (des liechtensteinischen Unternehmens).
Abgabenbescheid vom 8.7.2025, 520000/***3***/2025
Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aus der Niederschrift über die Beschlagnahme und Quittung, dem Vorbringen der Bf sowie der sonstigen vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des liechtensteinischen Unternehmens)
§ 26 ZollR-DG lautet:
Die Zollorgane sind bei Gefahr in Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
1. dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
3. diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entsteht, wenn für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, [...] nicht erfüllt wird.
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt immer dann vor, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen auch nur zeitweise - nicht weiter durchgeführt werden können, die Zollstellen demnach keinen Zugriff auf die Ware mehr haben, weil sie sich nicht mehr am vorgeschriebenen Ort befindet bzw. unberechtigterweise in Verkehr gebracht wurde.
Zollschuldner gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK ist, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte.
Artikel 219 UZK-DVO:
Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DelVO) abgegeben gilt. Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DelVO erfolgt ist, die verbrachten [...] Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 UZK-DelVO erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Artikel 141 UZK-DelVO:
Als Zollanmeldung geltende Handlungen Art. 141 UZK-DelVO Abs. 1: Für die in Artikel 138 lit. a bis d, Art. 139 und Art. 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: [...]
d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Union in einer der folgenden Situationen:
[...]
ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Abs. 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten.
Vorübergehende Verwendung
Artikel 250 UZK Abs. 2 lit. d:
Die Vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Art. 203 UZK lautet:
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
…
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Erhebung (Nacherhebung) der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch für die Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) und der anderen Geldleistungen, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art 215 UZK-Del-VO lautet:
Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.
(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
a)an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.
(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.
Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.
(4) Für diesen Artikel gelten folgende Definitionen:
a)"eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
b)"gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.
Dass die Bf auf dem Weg zu einem Reifenwechsel war, ist als glaubhaft anzusehen. Ebenso erscheint glaubhaft, dass sie - entsprechend ihrem Vorbringen - im Auftrag eines liechtensteinischen Unternehmens unterwegs war. Für eine abgabenfreie Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen der vorübergehenden Verwendung wäre im gegenständlichen Fall jedoch die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages erforderlich gewesen. Dies war der Beschwerdeführerin ersichtlich bewusst, da sie eine "Arbeitsbestätigung" des liechtensteinischen Unternehmens vorlegte, welche lediglich ihre Beschäftigung dort bestätigte; ein Arbeitsvertrag wurde jedoch nicht vorgelegt.
Die Bf verfügt über einen Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union. Sie wäre zur abgabenfreien Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges berechtigt, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zu einem außerhalb der Union ansässigen Unternehmen bestünde und die Berechtigung zur Nutzung des Fahrzeuges ausdrücklich und nachweislich im Arbeitsvertrag geregelt wäre. Eine bloße Bestätigung des Arbeitgebers, wonach sie dort beschäftigt sei und das Fahrzeug verwenden dürfe, genügt diesen Anforderungen nicht.
Damit fällt die Bf eindeutig nicht unter die maßgebliche Ausnahmebestimmung für Beschäftigte, da es am Erfordernis eines entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrages fehlt; vgl. BFG 7.3.2016, RV/5200054/2014. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Gábor Fekete (EuGH 7. März 2013, C-182/12, Rz 23) ausgeführt hat, kann zwar eine Ermächtigung zur gewerblichen Verwendung durch den Eigentümer zur vollständigen Befreiung von Einfuhrabgaben führen; dies gilt jedoch - bei einer Verwendung zum eigenen Gebrauch - ausschließlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und muss zwingend im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Siehe weiters BFG 28.12.2015, RV/5200083/2013; BFG 11. Dezember 2017, RV/1200023/2016.
Fazit:
Wie das BFG in ständiger Rechtsprechung betont, ist die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung durch einen entsprechenden Nachweis, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrages, zu belegen. Da ein solcher Nachweis im gegenständlichen Fall nicht erbracht wurde, durfte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Bf. die vorübergehende Verwendung unzulässig in Anspruch genommen hat und die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung der Abgabenschuld erforderlich war.
Soweit die Bf. auch auf ihre fehlenden Kenntnisse in der deutschen und englischen Sprache verweist, ist festzuhalten, dass die Amtssprache in Österreich Deutsch ist. Grundlage dafür ist Art. 8 Abs. 1 B-VG, wonach die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich ist und damit in Behörden- und Gerichtsverfahren als Amtssprache zu verwenden ist. In Verwaltungs- und Abgabenverfahren müssen daher Verfahrenshandlungen und behördliche Schriftstücke grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen; ein verfassungsrechtlich normiertes Minderheitenrecht konnte die Bf für die rumänische Sprache nicht geltend machen. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Verfahrensverlauf ergibt sich überdies, dass ihr der Grund der behördlichen Maßnahme ohnehin bekannt war, und sie demnach den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung verstanden hat, was an ihrem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln in deutscher Sprache erkennbar ist, weil sie die rechtliche Kernfrage verstanden hat.
Schließlich besteht für die Bf. auch kein Anspruch darauf, ausschließlich von weiblichen Organen befragt zu werden. Der Umstand, dass die Befragung durch männliche Bedienstete erfolgte, vermag daher keine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Amtshandlung zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verwendung ergeben sich durch die oa zahlreiche Rechtsprechung; die Rechtsfolgen nach § 26 ZollR-DG ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Salzburg, am 11. Dezember 2025
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