Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung der verhinderten Richterin Mag. Regine Linder in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Moore Centurion Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8/14, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz (W-SFBG) in der geltenden Fassung betreffend Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 17. Juli 2025, GZ: MA6/***200***/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***V1***, der Behördenvertreter ***BV1*** und ***BV2*** sowie der Schriftführerin ***S1*** zu Recht erkannt:I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 17.07.2025 wurde Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***H1*** gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, es bis zum 03.08.2023 unterlassen zu haben, den Sportförderungsbeitrag für Sportveranstaltungen Wien, für die folgenden Monate in nachstehender Höhe, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonats, zu erklären und zu entrichten. Er habe dadurch den Sportförderungsbeitrag mit den nachstehend genannten Beträgen verkürzt und 13 Verwaltungsübertretungen begangen.
| 1. | November 2021 | 2.003,05 |
| 2. | Februar 2022 | 3.145,65 |
| 3. | März 2022 | 1.235,95 |
| 4. | April 2022 | 3.071,99 |
| 5. | Mai 2022 | 6.667,52 |
| 6. | Juni 2022 | 1.628,99 |
| 7. | Juli 2022 | 3.854,24 |
| 8. | August 2022 | 6.509,99 |
| 9. | September 2022 | 5.544,70 |
| 10. | Oktober 2022 | 12.609,65 |
| 11. | November 2022 | 2.125,61 |
| 12. | Februar 2023 | 3.339,75 |
| 13. | März 2023 | 4.822,48 |
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 9 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 W-SFBG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 13 Abs. 1 W-SFBG über ihn folgende Strafen verhängt:
| Geldstrafen von | falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen | |
| 1. | € 300,00 | 15 Stunden |
| 2. | € 470,00 | 17 Stunden |
| 3. | € 190,00 | 13 Stunden |
| 4. | € 460,00 | 17 Stunden |
| 5. | € 1.000,00 | 1 Tag |
| 6. | € 240,00 | 14 Stunden |
| 7. | € 580,00 | 19 Stunden |
| 8. | € 980,00 | 1 Tag |
| 9. | € 830,00 | 23 Stunden |
| 10. | € 1.890,00 | 2 Tage |
| 11. | € 320,00 | 15 Stunden |
| 12. | € 500,00 | 18 Stunden |
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 848,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 9.328,00.
Die ***H1*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten 13 Geldstrafen von insgesamt € 8.480,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 848,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
§ 29 Abs. 5 VwGVG: Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Am Ende der mündlichen Verhandlung haben alle Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht eingebracht.
Herr ***Bf1***, ***Bf2*** und ***Bf3*** sind für die verfahrensrelevanten Zeiträume seit 9. November 2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft ***H1*** verantwortlich. Auch wenn keine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den drei Geschäftsführern gegeben war oder gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, gibt es doch eine interne Geschäftsaufteilung, die Herrn ***Bf1*** als für die hier relevanten abgabenrechtlichen Belange zuständigen Geschäftsführer benennt.
Damit ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar, sodass der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG einzustellen war.
Der haftenden GmbH wurde unter RV/7500598/2025 mitgeteilt, dass damit auch eine allfällige Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG entfällt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 5. Februar 2026
| 13. |
| € 720,00 |
| 22 Stunden |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden