Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Emberger Kohlbacher Rauch Steuerberatungs GmbH, Untere Feldgasse 1, 6330 Kufstein, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Oktober 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 7.10.2025 den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG zum Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss I desselben Datums.
In ihrer Beschwerde vom 24.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Zinsen seien unrechtmäßig festgesetzt worden, da "die Rückforderung des Fixkostenzuschuss I … zur Gänze unberechtigt ist".
Das Finanzamt legte (auch) die Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung am 19.12.2025 dem Bundesfinanzgericht vor, nachdem die Beschwerdeführerin beantragt hatte, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden möge. Mit Schreiben vom 20.1.2026 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, die Verzinsung sei "im Fall nachträglich auftretender Umstände, die eine Rückerstattung der Förderung bewirken, nicht schon ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zulässig".
§ 252 BAO lautet auszugsweise: "(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. …"
Das Beschwerdevorbringen dahin, die Rückforderung des Fixkostenzuschuss I sei unberechtigt, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
§ 16 Abs. 1 COFAG-NoAG lautet: "Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge."
Das weitere Beschwerdevorbringen, die Verzinsung sei im Fall nachträglich auftretender Umstände, die eine Rückerstattung der Förderung bewirken, nicht schon ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zulässig, geht am klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ("…ab dem Zeitpunkt der Auszahlung…") vorbei und ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt.
Innsbruck, am 23. Jänner 2026
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