Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 26. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. November 2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund des am 24.10.2025 über ***Beh_ersuchender_MS*** übermittelten Beitreibungsersuchens pfändete die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 24.11.2025 dem Beschwerdeführer (Bf) gegen den Drittschuldner zustehende Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gem. § 65 AbgEO. Mit Bescheid vom selben Datum untersagte die Abgabenbehörde dem Bf die Verfügung über die gepfändeten Forderungen.
Zuvor war der Bf mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 27.10.2025 nachweislich zur Zahlung von € ***Betrag*** lt. der Zahlungsaufforderung beigelegtem Vollstreckungstitel iSd Art. 12 BeitrRL (Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen) aufgefordert worden. Eine Reaktion auf die Zahlungsaufforderung ist nicht aktenkundig.
Mit Eingabe vom 26.11.2025 erhob der Bf Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid und stellte gleichzeitig das Ansuchen, die aushaftenden Abgaben im Wege einer Ratenzahlung entrichten zu dürfen. Zur Begründung machte er seine wirtschaftliche Situation, insbesondere Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, geltend.
Die Beschwerde wurde am 15.12.2025 unter Verweis auf die den Drittschuldner treffende Verpflichtung, den unpfändbaren Freibetrag zu berechnen und zu berücksichtigen, abgewiesen. Am 18.12.2025 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf mit der Begründung abgewiesen, eine Ratenvereinbarung sei mit der Behörde des ersuchenden Staates zu treffen.
Am 17.12.2025 stellte der Bf den Vorlageantrag. Er führte aus, seine Zahlungsverpflichtung nicht umgehen zu wollen, sondern eine geordnete Begleichung im Wege einer Ratenzahlung zum Ziel zu haben.
Der Bf wurde mit Bescheid vom 17.04.2023 in ***ersuchender_MS*** als Gesellschafter der ***X_GbR*** zur Haftung für Abgabenschulden (Gewerbesteuer samt Zinsen sowie Verspätungszuschlag) iHv € ***Betrag*** herangezogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der von der Abgabenbehörde durchgeführten Pfändung gem. § 65 AbgEO liegt damit ein Exekutionstitel in Form eines Vollstreckungstitels iSd Art. 12 BeitrRL zugrunde.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 BeitrRL nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
Jedem Beitreibungsersuchen ist gem. Art. 12 Abs. 1 BeitrRL ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungsmaßnahmen. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden.
Die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie) ist in Österreich im EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG) geregelt.
Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gem. § 2 EU-VAHG Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird.
§ 10 Abs. 1 EU-VAHG lautet:Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.
Gemäß Abs. 2 des § 10 EU-VAHG erfolgt die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten gem. Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AbgEO erstreckt sich das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge. (…)
Der Bf macht in seinen Eingaben ausschließlich eine ihn bei sofortiger Entrichtung der Abgabenschuld treffende besondere Härte geltend; die (in ***ersuchender_MS*** bestehende) Abgabenschuld selbst bestreitet der Bf ausdrücklich nicht, sondern bietet deren "geordnete Entrichtung" im Wege einer Ratenzahlung an.
Ebenso ist unstrittig, dass die Vollstreckung im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage eines gültigen Exekutionstitels, nämlich des vom ersuchenden Mitgliedstaat ***ersuchender_MS*** im Beitreibungsersuchen vorgelegten Vollstreckungstitels gem. Art. 12 BeitrRL, erfolgt. Dieser ersetzt hier den mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweis, der als Exekutionstitel im innerstaatlichen Einbringungsverfahren zwingend vorliegen muss. Grundsätzlich ist nur diese Frage, nämlich das Vorliegen eines solchen Exekutionstitels, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 65 AbgEO Rz 28, unter Verweis auf zB VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175)
Die Beschwerde war daher schon aus dem Grund abzuweisen, dass der Vollstreckung bzw. dem angefochtenen Pfändungsbescheid ein gültiger Exekutionstitel zugrunde lag. Die erwähnten Einwendungen des Bf bzw. dessen Angebot auf Ratenzahlung mussten im Beschwerdeverfahren betreffend den Pfändungsbescheid unberücksichtigt bleiben. Auf og. § 10 Abs. 4 EU-VAHG sei verwiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war gegenständlich nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 9. Februar 2026
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