Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. April 2024 und 26.5.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2024 und 28.4.2025 betreffend Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Vorlageanträge vom 3.11.2025 betreffend die mit 25.6.2024 und mit 27.5.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensablauf
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 22.4.2024 und am 26.5.2025 elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25.3.2024 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 28.4.2025 eingebracht.Bezugnehmend auf Ihre Berichtigung im Einkommensteuerbescheid für 2022 vom 25. März 2024 und Einkommensteuerbescheid 2023 vom 28.4.2025 bringe ich vor, dass im Entgelt laut Mitteilung über die Einkünfte gem. § 109a von ***Name Firma*** ein Kostenersatz für verrechnetes Kilometergeld in der Höhe von 461,33 € bzw. 370,23 € enthalten sei. Daher seien die Betriebseinnahmen mit 3 817,59 € bzw. 4.854,88 € anzusetzen. Um entsprechende Neuberechnung werde ersucht.Beilage Lohnkonto der ***Name Firma*** für 2022 und 2023.
Aufgrund der Beschwerde vom 22.4.2024 und 26.5.2025 wurde der Bescheid vom 25.3.2024 und der Bescheid vom 28.4.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 und 27.5.2025 geändert. Den Beschwerden wurde stattgegeben. Der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 erfolgte am Freitag, 28.6.2024 bzw der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2025 erfolgte am Montag, den 2.6.2025 (laut AIS- Abfrage).
Dagegen wurde über Finanzonline von der Bf. beim Finanzamt zwei Vorlageanträge gem. § 264 Abs 1 BAO am 3.11.2025 eingebracht. Die Bf. gab an im Wesentlichen an, dass sie 2022 und 2023 leider völlig übersehen habe, die temporär erhöhten Beträge für das Pendlerpauschale und dem Pendlereuro anzusetzen und daher ersuche sie für 2022 um Korrektur von Pendlerpauschale € 1808 statt € 1356 und Pendlereuro € 306 statt € 102 für das Kalenderjahr 2022 bzw. für 2023 um Korrektur von Pendlerpauschale € 1695 statt € 1356 und Pendlereuro € 255 statt € 102 für das Kalenderjahr 2023. Sie wisse, dass die Frist für einen Vorlageantrag bereits verstrichen sei und ersuche höflichst um Kulanz.
Mit Vorlagebericht vom 18.12.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Zurückweisung der Vorlageanträge, da diese nicht fristgerecht eingebracht worden seien.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgericht vom 13.1.2026 wurde der Bf. folgendes mitgeteilt:Sie haben in Zusammenhang mit ihren Beschwerden vom 22.4.2024 und 26.5.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 und Einkommensteuerbescheid 2023 am 3.11.2025 elektronisch über Finanzonline jeweils einen Vorlageantrag gem. § 264 Abs 1 BAO eingebracht, der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 (betreffend E 2022) und 27.5.2025 (betreffend Einkommensteuer 2023) gerichtet war.
Laut Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 18.12. 2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerden mit dem Antrag auf Zurückweisung der Vorlageanträge, zumal die Vorlageanträge nicht fristgerecht eingebracht wurden. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endet gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids. Die am 3.11.2025 eingebrachten Vorlageanträge sind daher nicht fristgerecht eingelangt. Die Vorlageanträge sind daher zurückzuweisen.
Feststeht, dass laut Abgabeninformationssystem-Abfrage durch das Bundesfinanzgericht der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 am 28.6.2024 (Freitag) und der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2025 am 2.6.2025 (Montag) erfolgte.
Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs 2 ZustellG ("Die Zustellung gilt demnach, als am 3. Werktag nach Übergabe an Zustellorgan bewirkt") gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 als am 3.7.2024 (Mittwoch) bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2025 am Donnerstag, dem 5.6.2025 als zugestellt. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Zustellung) ein Vorlageantrag gestellt werden. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist daher am Montag, den 5.8.2024 (da der 3.8.2024 ein Samstag war) bzw. am Montag, den 7.7.2025 (da der 5.7.2025 ein Samstag war) abgelaufen. Die beiden Vorlageanträge vom 3.11.2025 sind daher außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist - und somit verspätet - eingebracht worden. Um Stellungnahme wird ersucht". In Beantwortung des Vorhalts vom 13. Jänner 2026 des Bundesfinanzgericht gab die Bf. in dem am 2.2.2026 eingelangten Schreiben vom 29.1.2026 folgendes an:"Mir ist bewusst, dass die Vorlageanträge von mir leider nicht fristgerecht eingebracht wurden. Ich habe jahrelang die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung rückwirkend beantragt, da ich meinem Arbeitgeber keinen Antrag auf Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro im Zuge der Gehaltsabrechnung abgegeben habe. Dadurch habe ich in den betreffenden Jahren auch übersehen, dass für Teile der Jahre 2022 und 2023 gesonderte Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro anzusetzen sind. Bei der Prüfung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt Steyr ist mein Fehler in beiden Jahren 2022 und 2023 leider auch nicht aufgefallen. Ich bin Anfang November 2025 durch Zufall auf mein Missgeschick draufgekommen. Bei einem umgehenden Anruf bei der Finanz-Online-Hotline wurde mir empfohlen, einen Vorlageantrag einzubringen. Damit mir das künftig nicht mehr passiert, habe ich nach Übermittlung der Vorlageanträge Ende 2025 bei meinem Arbeitgeber einen Antrag auf Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro im Zuge der Gehaltsabrechnung abgegeben. Ich weiß, dass ich die Vorlageanträge nicht fristgerecht eingebracht habe und ersuche Sie daher um Kulanz bei der nachträglichen Berücksichtigung der gesonderten Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro für Teile der Jahre 2022 und 2023 wie in den Vorlageanträgen angeführt…".
Über die Beschwerde wurde erwogen.
Sachverhalt:
Der Einkommensteuerbescheid 2022 bzw Einkommensteuerbescheid 2023 wurden vom FA am 25.3.2024 und am 28.4.2025 erlassen.
Aufgrund der Beschwerden der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wurden die beiden Bescheide vom 25.3.2024 und vom 28.4.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2024 und 27.5.2025 geändert. Den Beschwerden wurde stattgegeben.
Die Zustellung der beiden Beschwerdevorentscheidungen erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die beiden Vorlageanträge gem. § 264 Abs. 1 BAO wurden am 3.11.2025 über Finanzonline von der Bf. eingereicht.
Beweiswürdigung:Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Rechtslage:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Abs. 4 lit. e der Bestimmung ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).
§ 26 Zustellgesetz normiert:Abs 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Abs 2: Die Zustellung gilt, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Erwägungen:
Bei den Eingaben vom 3.11.2025 handelt es sich um Vorlageanträge, da aus dem Inhalt klar erkennbar hervorgeht, dass sich diese gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2022 und 2023 richten und mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 25.6.2024 und 27.5.2025 im Einkommensteuerverfahren 2022 und 2023 die - zeitlich gesehen - bislang letztgültige Abgabenfestsetzung erfolgt ist.
Da die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen ohne entsprechenden Nachweis erfolgt ist, kommt § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zum Tragen: Die Zustellung gilt demnach, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die ohne Zustellnachweis erfolgte Zustellung der beiden Beschwerdevorentscheidungen für 2022 und 2023 gilt auf Grund der angeführten Regelung als am Mittwoch, den 3.7.2024 bzw. Donnerstag, den 5.6.2025 als bewirkt/zugestellt. Die einmonatige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist folglich am 5.8.2024 (der 3.8.2024 war ein Samstag) bzw. Montag, den 7.7.2025 (der 5.7.2025 war ein Samstag) abgelaufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dem Rechtsmittelwerber zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine offenbare Verspätung vorzuhalten. (VwGH vom 29.8.2013, 2013/16/0050 etc).
Gegenständlich wurde der Bf. die Verspätung mit dem oben vollinhaltlich wiedergegebenen nachweislich zugestellten Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 13.1.2026 vorgehalten.
Die Bf. hat im Verfahren nicht eingewendet, dass ihr die Bescheide verspätet zugekommen sind, sondern hat selbst im Schreiben vom 29.1.2026 vorgebracht, dass die Vorlageanträge für 2022 und 2023 verspätet sind ("Mir ist bewusst, dass die Vorlageanträge von mir leider nicht fristgerecht eingebracht wurden").
Dass die Bf. "um Kulanz ersuchte" zeigt u.a. auch, dass die Vorlageanträge vom 3.11.2025 verspätet eingebracht wurden.
Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankerten Legalitätsprinzip und soll willkürliches Handeln der Verwaltungsorgane vermeiden.
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO zufolge ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen. Diese Bestimmungen räumen den staatlichen Organen kein Ermessen ein. Wurde festgestellt, dass zwischen Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung und Einbringung des Vorlageantrages eine Frist von mehr als einem Monat verstrichen ist, muss der Vorlageantrag aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückgewiesen werden.
Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte nur durch einen schriftlichen, telegrafischen, fernschriftlichen oder im Finanz Online-Wege eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung erwirkt werden können. Ein solcher war gegenständlich nicht aktenkundig und wurde dies von der Bf. auch nicht behauptet.
Das Bundesfinanzgericht hatte daher auf Grund der angeführten Gesetzeslage (zwingend; kein Ermessen) die Zurückweisung der Vorlageanträge auszusprechen.
Damit waren aber die beiden Vorlageanträge als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen und mussten aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zurückgewiesen werden.
Dem Bundesfinanzgericht ist es im Fall der verspäteten Einbringung der Vorlageanträge verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Die Vorlageanträge waren daher als verspätet zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung im Falle einer verspäteten Eingabe ergibt sich klar aus dem zitierten Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Linz, am 3. Februar 2026
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