Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23. März 2023 wurde über den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde und begehrte den Kindermehrbetrag. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2023 wurde diesem Begehren entsprochen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Bescheid vom 20. Februar 2024 gemäß § 299 Abs 1 BAO von Amts wegen aufgehoben. In der gleichzeitig erlassenen ersetzenden Beschwerdevorentscheidung wurde der Kindermehrbetrag mit der Begründung versagt, dass die Voraussetzungen für dessen Bezug nicht vorlägen. Das Finanzamt begründete dies damit, dass im Jahr 2022 weder an zumindest 30 Tagen steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt wurden noch ganzjährig Kinderbetreuungs- oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
In der gegen diese Entscheidung gerichteten, als Beschwerde bezeichneten, Eingabe vom 14. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur. Die Beschwerde wurde in der Folge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, für die er Familienbeihilfe bezieht.
Er erzielte im Kalenderjahr 2022 keine Einkünfte aus einer aktiven steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit, sondern ausschließlich Bezüge aus der Notstandshilfe.
Ein Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) oder von Pflegekarenzgeld lag im Kalenderjahr 2022 nicht vor.
Mit der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. März 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Korrektur der die ursprüngliche Beschwerdevorentscheidung ersetzenden Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2024.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenlage. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielte noch Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) oder Pflegekarenzgeld bezog, ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie der im Akt aufliegenden Mitteilung des Arbeitsmarktservices.
Die Feststellung hinsichtlich des Bezugs von Familienbeihilfe ergibt sich aus dem vorliegenden Familienbeihilfenakt.
3.1.1. Zur Auslegung der Eingabe vom 14. März 2024:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel und den objektiven Erklärungswert des Parteischrittes (vgl dazu etwa VwGH vom 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; sowie VwGH vom 13.1.2021, Ra 2020/13/0099). Im Zweifel ist eine Parteierklärung so auszulegen, dass dem Bürger der Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht und nicht verbaut wird.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall beim Ersuchen des unvertretenen Beschwerdeführers um "Korrektur" erkennbar war, dass er damit die inhaltliche Überprüfung der (die ursprüngliche Beschwerdevorentscheidung ersetzenden) Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2024 anstrebte, war die Eingabe ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung nach ihrem wahren Gehalt zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde hat die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. März 2024 folglich zu Recht als Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 1 BAO gewertet.
3.1.2. In der Sache:
§ 33 Abs 7 EStG 1988 lautet in der für das Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro."
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrages ist - sofern kein ganzjähriger Bezug von Kinderbetreuungs- oder Pflegekarenzgeld vorliegt - das Erzielen von steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr.
Wie im Sachverhalt festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 ausschließlich Notstandshilfe. Da die Notstandshilfe gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, zählt sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 und erfüllt somit nicht die Voraussetzung des § 33 Abs 7 EStG 1988.
Da im Kalenderjahr 2022 zudem weder Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz noch Pflegekarenzgeld bezogen wurden, sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Kindermehrbetrages nicht erfüllt.
Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages versagt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.
Wien, am 27. Februar 2026
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