Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. Oktober 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zur Steuernummer *** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Einkommensteuererklärung des Jahres 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde am 9. März 2020 elektronisch über Finanz Online eingereicht. Beantragt wurde neben anderen unstrittigen Positionen Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 4.500 Euro und Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.017,76 Euro als Werbungskosten und der Familienbonus plus für zwei Kinder.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27. Mai 2020 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) detaillierte Unterlagen und Nachweise zu den beantragten Kosten für Familienheimfahrten bzw für doppelte Haushaltsführung an.
Mit Datum vom 1. Oktober 2020 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, die Kosten für die beantragten Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung wurden nicht anerkannt. In der Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt wurden und daher keine Aufwendungen berücksichtigt werden konnten. Der Familienbonus Plus wurde mit 961,74 Euro zuerkannt.
Mit Datum vom 12. Oktober 2020 wurde elektronisch über Finanz Online eine Beschwerde eingebracht. Beantragt wurden Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro (Anmerkung BFG: offenbar das große Pendlerpauschale) und Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.797,60 Euro (laut Erklärung 5.017,76 Euro) als Werbungskosten und den Familienbonus Plus für zwei Kinder.
Mit Datum vom 27. Oktober 2020 hat das Finanzamt einen Bescheid über einen Mängelbehebungsauftrag gem § 85 Abs 2 BAO erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es der Beschwerde an einer Begründung zu den beantragten Änderungen im Sinne der Inhaltserfordernisse des § 250 Abs 1 BAO fehle.
Innerhalb offener Frist wurde die Begründung bzw die beantragten Änderungen zur Beschwerde mit Schreiben vom 11. November 2020 an das Finanzamt übersendet. Hinsichtlich der beantragten Familienheimfahrten wurde darin ausgeführt, dass der Familienwohnsitz der Bf 400 Kilometer (Anmerkung BFG: offenbar von Wien) entfernt sei und die Bf jedes zweite Wochenende mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-*** nach Hause in die Slowakei fahre. Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung wurde ein Betrag in Höhe von 4.676 Euro (laut Beschwerde 2.797,60 Euro) ohne weitere Begründung angeführt. Außerdem sei der Familienbonus Plus nur für ein Kind anstatt für zwei Kinder berücksichtigt worden.
Mit Briefkasteneinwurf in die gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien vom 30. November 2020 wurde von der Bf ein mehrseitiges Fahrtenbuch beim Finanzamt abgegeben. Darin sind zeitlich aufsteigend 50 Fahrten von Wien in die Slowakei bzw retour angeführt. Gerechnet wurde jeweils mit einer einfachen Fahrtstrecke von 420 Kilometern, der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft wurde jeweils festgehalten.
Mit Datum vom 16. Dezember 2020 wurde vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die verlangten Unterlagen nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden. Das Fahrtenbuch enthalte einen anderen Namen und wenn die Bf nur Beifahrerin gewesen wäre, wären ihr keine Kosten entstanden. Weitere Belege über bezahlte Fahrten oder Wohnungskosten wären nicht vorgelegt worden.
Mit Briefkasteneinwurf in die gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien vom 5. Jänner 2021 wurde eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der Besitzer des Autos ihr Lebensgefährte *** sei und die Bf selbst unregelmäßig in die Slowakei gefahren wäre. *** sei ihr Partner und sie dürfe das Auto benützen, wann sie es benötige. Da ihre Kinder in der Slowakei wohnen bzw studieren und in die Schule gehen, sei es selbstverständlich, dass sie zu ihnen nach Hause fahre, wenn sie die Möglichkeit dazu habe.
Mit Vorlagebericht vom 11. Februar 2021 erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht, mangels Vorlage von glaubhaften Nachweisen oder Belegen über die geltend gemachten Aufwendungen wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 26. August 2024 wurde dieses Rechtsmittel mit Wirkung vom 1. September 2024 aufgrund einer Pensionierung der Gerichtsabteilung 7009 zur Entscheidung übertragen.
1.1. Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten
Die Bf hatte seit 5. Dezember 2016 an der Adresse *** in *** Wien ihren Nebenwohnsitz und seit 18. Juni 2019 ihren Hauptwohnsitz. Sie ist geschieden und lebte dort mit ihrem Lebenspartner ***, der im Streitjahr 2019 ebenfalls mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet war. Die Bf bezog von 1. Jänner - 31. Dezember 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Unternehmen in Wien.
Die Tochter der Bf ist am tt.mm.jj geboren und war somit im Streitjahr 2019 bereits volljährig. Seit 18. März 2019 war sie an der Adresse *** mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die Tochter studierte zu dieser Zeit in der Slowakei, war jedoch auch seit März 2019 bei dem Unternehmen in Wien, bei dem auch die Bf tätig war, als Helferin beschäftigt.
Der Sohn der Bf ist am tt.mm.jj geboren und vollendete sein 18. Lebensjahr somit am im Juni 2019. Er war seit 20. Mai 2019 mit einem Nebenwohnsitz an der Adresse *** gemeldet. Im Streitjahr 2019 besuchte er ein Internat in der Slowakei.
Beide Kinder der Bf hatten ihren Hauptwohnsitz in der Slowakei in ***.
1.2. Familienbonus plus
Die Bf ist Mutter von Name Tochter, geboren am tt.mm.jj, Studentin in der Slowakei und von Name Sohn, geboren am tt.mm.jj, Internatsschüler in der Slowakei. Sie bezog für beide Kinder im Jahr 2019 Familienbeihilfe und beantragte für beide Kinder den vollen Familienbonus plus.
2.1. Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten
Die Angaben zu den Meldedaten ergeben sich aus den dem Finanzamt vorgelegten aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Angaben zum Lebensgefährten ergeben sich aus den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag vom 3. Jänner 2021.
Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus den vom Dienstgeber für das Streitjahr an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel.
Die Angaben zu den Kindern der Bf, zu deren Studien- bzw Schulsituation ergeben sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten aktenkundigen Unterlagen aus den Akten zur Familienbeihilfe.
2.2. Familienbonus plus
Die Namen, Geburtsdaten und die Informationen betreffend die Ausbildung der Kinder der Bf entstammen den aktenkundigen Unterlagen der Finanzverwaltung, somit aus der Steuerklärung, der Grunddatenverwaltung und aus den Akten der Familienbeihilfe.
3.1.1. Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten
§ 115 Abs 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."
§ 119 Abs 1 BAO lautet:
"Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen."
§ 138 BAO lautet:
"(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
§ 16 Abs 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen […]."
§ 20 Abs 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen […].
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen."
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bf geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als Werbungskosten gem § 16 EStG 1988 abzugsfähig sind oder gem § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Die Bf war vom 1. Jänner - 31. Dezember 2019 in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis in Wien beschäftigt. Da der Familienwohnsitz nach Angaben der Bf in der Slowakei lag, machte sie Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend.
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (vgl grundsätzlich VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden können. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl zB VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).
Aus der Begründung des VwGH vom 31.7.2013, 2009/13/0132, lässt sich ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer Entfernung von über 80 km oder bei einer Fahrzeit (unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel bzw gegebenenfalls eines Pkw) von mehr als einer Stunde die Unzumutbarkeit annimmt.
Die Entfernung zwischen der Wohnung in Wien und dem Haus in der Slowakei beträgt ca 420 Kilometer und war insoweit von einer entfernungsbedingten Unzumutbarkeit auszugehen.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl VwGH 26.11.96, 95/14/0124; 15.11.05, 2005/14/0039; 26.7.07, 2006/15/0047; 29.5.24, Ra 2023/15/0087), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (vgl VwGH 26.7.07, 2006/15/0047; 19.12.13, 2010/15/0124).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 mwN).
Unzumutbar ist es zB wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (vgl VwGH 20.12.18, Ra 2016/13/0016). Nach der Rechtsprechung des UFS bzw. BFG ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht (vgl UFS 21.12.10, RV/3069-W/10; BFG 18.5.21, RV/2100746/2019).
Die Bf ist zumindest seit Oktober 2016 in Österreich nichtselbständig tätig. Sie bewohnt mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien und ist dort mit einem Nebenwohnsitz seit 5. Dezember 2016 an der Adresse *** in *** Wien und seit 18. Juni 2019 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr Lebenspartner *** war im Streitjahr 2019 ebenfalls mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet.
Die Tochter der Bf ist am tt.mm.jj geboren und war somit im Streitjahr 2019 volljährig. Seit 18. März 2019 war sie an der Adresse in Wien *** mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die Tochter studierte zu dieser Zeit in der Slowakei, ca 145 Kilometer vom Wohnsitz in der Slowakei entfernt. Sie war zusätzlich seit März 2019 bei dem Unternehmen in Wien, bei dem auch ihre Mutter tätig war, als Helferin beschäftigt.
Der Sohn der Bf ist am tt.mm.jj geboren und vollendete sein 18. Lebensjahr somit im Juni 2019. Er war seit 20. Mai 2019 mit einem Nebenwohnsitz an der Adresse in Wien *** gemeldet. Im Streitjahr 2019 besuchte er ein vom Wohnsitz in der Slowakei ca 51 Kilometer entferntes Internat in der Slowakei.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts befand sich der Familienwohnsitz im Streitjahr an der Adresse *** in Wien. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes von der Slowakei ist insoweit nicht gegeben, da die 1996 geborene Tochter bereits volljährig war und der 2001 geborene Sohn im Juni 2019 volljährig wurde.
Von der Bf wurden im gesamten Verfahren trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Angaben zu einer möglichen Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung vorgelegt. Vorgelegt wurde eine nicht datierte Aufenthaltsbestätigung für die Adresse in der Slowakei. Die übrigen mit Ergänzungsvorhalt vom 27. Mai 2020 angeforderten Unterlagen wie zB ein Meldezettel betreffend den behaupteten Familienwohnsitz in der Slowakei, der Mietvertrag am Beschäftigungsort in Wien und Gründe, warum der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden kann, wurden nicht vorgelegt bzw erläutert.
Die Kosten für Familienheimfahrten sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sind also keine Reisekosten iSd § 16 Abs 1 Z 9 oder § 4 Abs 5 EStG 1988. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (zB Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten), vgl Jakom/Ebner EStG 2025, § 16 Rz 56.
Da bereits die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, können die Kosten für die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden. Um das Gesamtbild abzurunden, führt das Bundesfinanzgericht zu dem von der Bf als Beweismittel vorgelegten Fahrtenbuch aus.
Laut Vorbringen der Bf wurden die Fahrten mit dem Fahrzeug ihres Lebensgefährten, einem Volkswagen ***, mit dem amtlichen Kennzeichen W-***, zurückgelegt. Mit Ergänzungsersuchen vom 27. Mai 2020 wurde die Bf vom Finanzamt aufgefordert, Nachweise über Treibstoffkosten, ein Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten etc beizubringen. Mit der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 wurde lediglich ein Ausdruck aus einem Routenplaner vorgelegt. Mit Einwurf in den Briefkasten der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien am 30. November 2020 wurde von der Bf die Kopie eines Fahrtenbuches des Fahrzeuges ihres Lebensgefährten für das Kalenderjahres 2019 vorgelegt.
Darin angeführt sind ausschließlich Fahrten zwischen Wien und der Slowakei, diese wurden jeweils mit 420 Kilometer angesetzt und wurden bei insgesamt 50 Fahrten insgesamt 21.000 Kilometer angeführt. Zusätzlich wurde jeweils der Kilometerstand des Fahrzeuges bei der Abfahrt und bei der Ankunft angegeben. Eine Abfrage in der KFZ-Begutachtungsplaketten-Datenbank (§57c KFG) durch das Finanzamt ergab jedoch, dass bei den nachfolgend angeführten drei Gutachtensterminen wesentliche Abweichungen zwischen den tatsächlichen Kilometerständen des Fahrzeuges und den offensichtlich "erfundenen" Kilometerständen im vorgelegten Fahrtenbuch vorliegen.
Fahrtenbuch 18. Februar 2019 181.753km
Gutachten 25. Februar 2019 170.432km (Abweichung ca 11.000km)
Fahrtenbuch 1. Dezember 2019 197.934km
Gutachten 3. Dezember 2019 191.684km (Abweichung ca 6.000km)
Fahrtenbuch 6. Dezember 2019 198.354km
Gutachten 6. Dezember 2019 191.771km (Abweichung ca 6.500km)
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (vgl VwGH 10.8.05, 2001/13/0191); es obliegt dem Steuerpflichtigen, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (vgl VwGH 26.3.03, 98/13/0072). Er hat selbst negative Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl VwGH 11.6.91, 91/14/0052).
Im gesamten Verfahren wurden von der Bf keinerlei Unterlagen und Nachweise zu den beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung vorgelegt. Das als Nachweis zu den beantragten Familienheimfahrten vorgelegte Fahrtenbuch weist grobe Mängel auf. Es wurden keine Unterlagen und Nachweise betreffend die Tragung von Kosten für die behaupteten Fahrten beigebracht.
Die Bf ist damit ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgekommen. Somit konnten die beantragten Werbungkosten nicht zuerkannt werden.
3.1.2. Familienbonus plus
§ 33 Abs 3a EStG 1988 (idaF) lautete auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu […]".
§ 124b Z 410 lit a EStG 1988 (idaF) lautete:
"§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
§ 205 BAO ist nicht anzuwenden."
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht.
Für Kinder, die sich ständig in der Slowakei (in einem nach unten indexiertem Land) aufgehalten haben, gilt, dass ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 rückwirkend die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge gem der Regelung des § 124b Z 410 lit a EStG 1988 anzuwenden sind.
Die Bf bezog für beide Kinder Familienbeihilfe und beantragte für diese den vollen Familienbonus Plus.
Im Erstbescheid wurde die Indexierung insoweit angewendet als, dass bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 80,13 Euro und nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 26,72 Euro berücksichtigt wurden.
Mit Indexierung ergab sich ein Familienbonus Plus in Höhe von 961,74 Euro:
Name Sohn, geboren tt.mm.jj: 6 x 80,13 + 6 x 26,72 641,10 Euro
Name Tochter, geboren tt.mm.jj: 12 x 26,72 320,64 Euro
Ohne Indexierung ergibt sich ein Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,24 Euro:
Name Sohn, geboren tt.mm.jj: 6 x 125 + 6 x 41,68 1.000,08 Euro
Name Tochter, geboren tt.mm.jj: 12 x 41,68 500,16 Euro
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb gem § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am 22. Jänner 2026
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