Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Larissis u.a. gegen Griechenland, Urteil vom 24.02.1998, Bsw. 23372/94, Bsw. 26377/94 und Bsw. 26378/94.
Art. 7 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK - "Proselytismus" (Bekehrungseifer) und Recht auf Religionsfreiheit. Keine Verletzung von Art. 7 EMRK (8:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK durch die Verurteilung der Bf. wegen ihrer Aktivitäten innerhalb des Militärs (7:1 Stimmen). Verletzung von Art. 9 EMRK durch die Verurteilung der Bf. wegen ihrer Aktivitäten gegenüber Zivilisten (7:2 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK iVm. Art. 14 EMRK durch die Verurteilung der Bf. wegen ihrer Aktivitäten innerhalb des Militärs (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK durch die Verurteilung der Bf. wegen ihrer Aktivitäten gegenüber Zivilisten (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GRD 500.000,- für immateriellen Schaden, GRD 6.000,- für Kosten und Auslagen (7:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. waren zum gegenständlichen Zeitraum Offiziere bei der griech. Luftwaffe und Mitglieder der Pfingstkirche. In den Jahren 1986 bis 1989 führten sie mit Soldaten, die ihnen dienstrechtlich untergeordnet und vorwiegend Mitglieder der Griechisch-Orthodoxen Kirche waren, zahlreiche Informationsgespräche über eine Mitgliedschaft in der Pfingstkirche. Zwei Bf. versuchten sogar, einige Zivilisten zum Übertritt in die Pfingstkirche zu überreden. Die Bf. wurden in der Folge wegen "Proselytismus" (einem Delikt, das die Bekehrung von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Nullum crimen sine lege - nulla poena sine lege), von Art. 9 EMRK (Recht auf Religionsfreiheit), allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), va. sei der Tatbestand des "Proselytismus" in der griech. Rechtsordnung unzureichend definiert und seine Anwendung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK:
Im Fall Kokkinakis/GR (Urteil v. 25.5.1993, A/260-A = NL 93/4/6) wurde bereits festgehalten, dass der Straftatbestand für "Proselytismus" unter Einbeziehung der st. Rspr. der nationalen Gerichte den Anforderungen von Art. 7 EMRK (Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit) genügt. Keine Verletzung von Art. 7 EMRK (8:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Repik).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK:
Unstrittig ist, dass die Verfolgung und Verurteilung der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Religionsfreiheit darstellten; dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war:
Religionsfreiheit ist zwar primär eine Angelegenheit der privaten Überzeugung, sie beinhaltet aber auch die Freiheit, seine religiösen Ansichten darzulegen, einschließlich des Rechts, seinen Nächsten zu bekehren. Jedoch werden missbräuchliche Handlungen nicht von Art. 9 EMRK geschützt, so bsw. das Werben mit finanziellen und/oder gesellschaftlichen Vorteilen einer Mitgliedschaft oder das Ausüben von Druck, um Personen als Mitglieder für eine bestimmte Glaubensgemeinschaft zu gewinnen. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Bf. (bedingte Freiheitsstrafen) aufgrund ihrer Aktivitäten innerhalb des Militärs waren nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel (Schutz der Rechte und Freiheiten jener Soldaten, die den Bf. dienstrechtlich untergeordnet waren), sie sind zudem nicht schwerwiegend und mehr aus Gründen der Prävention als jener der Bestrafung verhängt worden. Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (8:1 bzw. 7:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Repik, Van Dijk ). Die strafrechtlichen Verurteilungen der Bf. aufgrund ihrer Aktivitäten Zivilisten gegenüber sind insofern anders zu beurteilen, als Zivilisten - im Gegensatz zu den betroffenen Soldaten - keinerlei Repressalien befürchten mussten. Die Bf. hatten keine mißbräuchlichen Handlungen vorgenommen, ein besonderer Schutz der Betroffenen war daher nicht erforderlich. Verletzung von Art. 9 EMRK (7:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Valticos und Morenilla).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK iVm. Art. 14 EMRK in bezug auf die gerügten Verurteilungen der Bf. wegen Proselystismus gegenüber Soldaten (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK in bezug auf die Verurteilung wegen Proselytismus gegenüber Zivilisten (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: 500.000,-- GRD für immateriellen Schaden, 6.000,-- GRD für Kosten und Auslagen (7:2 Stimmen).
Anm.: Vgl. dazu insb. den vom GH zitierten Fall Kokkinakis/GR, Urteil
v. 25.5.1993, A/260 (= NL 93/4/6 = ÖJZ 1994, 59).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 12.9.1996 festgestellt:
Verurteilung aufgrund der Aktivitäten der Bf. Zivilisten gegenüber:
Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig bzw. 24:5 Stimmen); keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).
Verurteilung der Bf. aufgrund ihrer Aktivitäten innerhalb des Militärs: Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (28:1 Stimmen; 23:6 Stimmen); keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 7 EMRK (28:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.02.1998, Bsw. 23372/94, Bsw. 26377/94 und Bsw. 26378/94 entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 68) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Larissis.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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