ANHANG II — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1282 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die zu überwachenden, zu meldenden und zu veröffentlichenden Daten
1. In Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 erhält der einleitende Satz von Teil C folgende Fassung:
„Um den in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers enthaltenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind:“
2. Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1242 wird wie folgt berichtigt:
a) In Nummer 1.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
b) Nummer 2.1 wird wie folgt berichtigt:
c) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
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