Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Schleswig (Deutschland) mit Beschluss vom 22. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2024, in dem Verfahren
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von BC, vertreten durch Rechtsanwältin A. Kröner,
von LG, vertreten durch Rechtsanwältin M. Horn,
der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte,
der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst, M. Wasmeier und W. Wils als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 2025
folgendes
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).
2
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen BC, einem minderjährigen Kind, und LG, seinem Vater, wegen Abänderung der Unterhaltspflichten von LG.
3
Art. 27 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Lugano‑II-Übereinkommen), dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde, bestimmt:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
4
Art. 30 Nr. 1 dieses Übereinkommens bestimmt:
„Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
1. zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken …“
5
Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lautete:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
6
In Art. 30 Nr. 1 dieser Verordnung hieß es:
„Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
1. zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken …“
7
In den Erwägungsgründen 15 und 36 der Verordnung Nr. 4/2009 heißt es:
„(15) Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung [Nr. 44/2001] ergeben, angepasst werden. …
…
(36) Angesichts der Verfahrenskosten sollte eine sehr günstige Regelung der Prozesskostenhilfe vorgesehen werden, nämlich die uneingeschränkte Übernahme der Kosten in Verbindung mit Verfahren betreffend Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die über die Zentralen Behörden eingeleitet wurden. Folglich sollten die aufgrund der Richtlinie 2003/8/EG [des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. 2003, L 26, S. 41)] bestehenden Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in der Europäischen Union durch spezifische Vorschriften ergänzt werden, mit denen ein besonderes System der Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen geschaffen wird. …“
8
Art. 9 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 4/2009 lautet:
„Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“
9
Art. 12 („Rechtshängigkeit“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
10
Art. 44 („Anspruch auf Prozesskostenhilfe“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Die an einem Rechtsstreit im Sinne dieser Verordnung beteiligten Parteien genießen nach Maßgabe der in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen effektiven Zugang zum Recht in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich im Rahmen von Vollstreckungsverfahren und Rechtsbehelfen.
…
(2) Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe im Einklang mit diesem Kapitel, sofern nicht Absatz 3 gilt.
(3) In den Fällen gemäß Kapitel VII ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Prozesskostenhilfe zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Mitgliedstaat es den Parteien gestatten, die Sache ohne Prozesskostenhilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.
(4) Die Voraussetzungen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe dürfen nicht enger als diejenigen, die für vergleichbare innerstaatliche Fälle gelten, sein.
…“
11
Art. 46 („Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden“) der Verordnung lautet:
„(1) Der ersuchte Mitgliedstaat leistet unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und b die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn sie den Antrag oder einen Rechtsbehelf für offensichtlich unbegründet erachtet.“
12
§ 113 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2586) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: FamFG) bestimmt in Satz 1, dass bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes in Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anzuwenden sind. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
13
§ 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZPO) bestimmt:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …“
14
§ 117 ZPO sieht vor:
„(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. …
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden[,] es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
…“
15
In § 118 Abs. 1 ZPO heißt es:
„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. …“
16
§ 167 ZPO lautet:
„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [(RGBl. 1896 S. 195)] gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“
17
§ 204 Abs. 1 Nr. 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) bestimmt:
„Die Verjährung wird gehemmt durch …
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.“
18
BC, der in Schweden wohnt und zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens minderjährig war, ist der Sohn von LG, der in Deutschland wohnt.
19
Am 17. Dezember 2021 beantragte BC, vertreten durch das Bundesamt für Justiz (Deutschland), beim Amtsgericht Schleswig (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Verfahrenskostenhilfe (im Folgenden auch: Prozesskostenhilfe) mit dem Ziel, anschließend einen Antrag auf Abänderung der LG ihm gegenüber obliegenden Unterhaltspflichten zu stellen. Ein entsprechender Abänderungsantrag wurde als Entwurf beigefügt, und es wurde angekündigt, dass er im Fall der Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe eingereicht werde.
20
Am 28. Januar 2022 stellte LG – noch vor der Entscheidung des vorlegenden Gerichts über den Antrag von BC auf Verfahrenskostenhilfe – beim Eskilstuna tingsrätt (Gericht erster Instanz Eskilstuna, Schweden) einen Antrag auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten gegenüber BC.
21
Nachdem seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 27. Mai 2022 stattgegeben worden war, stellte BC beim vorlegenden Gericht den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Abänderungsantrag. Dieser Antrag wurde LG am 21. Juli 2022 zugestellt.
22
In Schweden lehnte das Eskilstuna tingsrätt (Gericht erster Instanz Eskilstuna) den Antrag von LG mit der Begründung ab, dass es international unzuständig sei. Der Högsta domstol (Oberstes Gericht, Schweden) hob diese ablehnende Entscheidung auf und verwies die Sache an das Eskilstuna tingsrätt (Gericht erster Instanz Eskilstuna) zurück, das mit Beschluss vom 6. Mai 2024 das Verfahren gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 aussetzte.
23
Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, es müsse feststellen, ob es selbst, und nicht dieses schwedische Gericht, als „zuerst angerufenes Gericht“ im Sinne von Art. 12 in Verbindung mit Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens international zuständig sei. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, den BC gestellt habe, bevor LG das schwedische Gericht angerufen habe, als ein einem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieses Art. 9 Buchst. a anzusehen sei. In der nationalen Rechtsprechung und Lehre würden in dieser Hinsicht unterschiedliche Auffassungen vertreten.
24
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Schleswig das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Handelt es sich bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem ein Abänderungsantrag in einer Unterhaltssache nur als Entwurf beigefügt ist, der für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe förmlich eingereicht werden soll, um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009, so dass damit die Anrufung eines nationalen Gerichts erfolgt ist und die Zuständigkeit dieses Gerichts begründet wird?
25
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
26
Vorab ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass es im Rahmen des Ausgangsverfahrens zwischen BC und LG, das einen Antrag auf Abänderung der Unterhaltspflichten von LG betreffe, über die Frage seiner internationalen Zuständigkeit in einer Situation zu entscheiden habe, in der ein schwedisches Gericht im Rahmen eines Verfahrens zwischen LG und BC wegen eines Antrags auf Abänderung dieser Pflichten das Verfahren gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 ausgesetzt habe.
27
Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
28
Im vorliegenden Fall geht aus der Formulierung und der Begründung der Vorlagefrage hervor, dass das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung, ob es selbst oder das schwedische Gericht, das das Verfahren gemäß dieser Bestimmung ausgesetzt hat, nach Maßgabe der in Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Regel zuerst angerufen worden ist, davon ausgeht, dass im Verhältnis zwischen dem Ausgangsverfahren und dem bei diesem schwedischen Gericht anhängigen Verfahren ein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit vorliege, da beide Verfahren zwischen BC und LG die Frage beträfen, ob die Unterhaltspflichten von LG gegenüber BC abgeändert werden müssten.
29
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, soweit in Unterhaltssachen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeitsregeln an die Stelle der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 getreten sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der letztgenannten Verordnung auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 4/2009 gilt, sofern diese Bestimmungen als „entsprechend“ oder „gleichwertig“ angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 23, sowie vom 6. Juni 2024, Geterfer, C‑381/23, EU:C:2024:467, Rn. 23 und 24). Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der gleichwertigen Bestimmungen des Lugano‑II-Übereinkommens sowie der Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 4/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C‑467/16, EU:C:2017:993, Rn. 42 und 47).
30
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 4/2009, Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 27 des Lugano‑II-Übereinkommens gleichwertig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C‑467/16, EU:C:2017:993, Rn. 44 und 46, sowie vom 6. Juni 2024, Geterfer, C‑381/23, EU:C:2024:467, Rn. 26). Außerdem sind Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009, Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 30 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens nahezu wortgleich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C‑467/16, EU:C:2017:993, Rn. 45 und 46).
31
Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Bemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 12 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehene Rechtshängigkeitsregel im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, worauf insbesondere im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung hingewiesen wird, darauf abzielt, die Möglichkeit von Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten einzuschränken und zu verhindern, dass miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, wenn mehrere Gerichte für die Entscheidung desselben Rechtsstreits zuständig sind. Der in diesem Art. 12 vorgesehene Mechanismus zur Lösung von Fällen der anderweitigen Rechtshängigkeit zeichnet sich durch Objektivität und Automatismus aus und stützt sich auf die zeitliche Abfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2024, Geterfer, C‑381/23, EU:C:2024:467, Rn. 27 und 29), so dass dasjenige Gericht als zuständig gilt, vor dem einer der Beteiligten zuerst die Initiative ergriffen hat, die Streitsache anhängig zu machen.
32
In diesem Zusammenhang definiert Art. 9 der Verordnung Nr. 4/2009 den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 dieser Verordnung als angerufen gilt, einheitlich und autonom, um das Risiko zu mindern, dass parallele Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C‑29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C‑467/16, EU:C:2017:993, Rn. 50). Der Normzweck dieses Art. 9 besteht insbesondere darin, dass er den Problemen, die aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt, entstehen können, dadurch begegnen soll, dass dieser Zeitpunkt autonom festgelegt wird. Ferner wird mit diesem Art. 9 bezweckt, die rechtlichen Unsicherheiten, die aus der großen Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an ein Gericht als angerufen gilt, entstanden sind, durch eine sachliche Vorschrift zu mindern, die die Bestimmung dieses Zeitpunkts einfach und einheitlich ermöglichen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C‑29/16, EU:C:2017:343, Rn. 30).
33
Nach Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 erfolgt die Anrufung eines Gerichts zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken. Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, wie diese Bestimmung, insbesondere der darin enthaltene Begriff „gleichwertiges Schriftstück“, auszulegen ist.
34
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln – wie etwa die Vorschrift in Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 – nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten auszulegen sind, sondern autonom im Hinblick auf ihren Wortlaut und unter Berücksichtigung der Ziele und der Systematik dieser Verordnung sowie der allgemeinen Grundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30).
35
Aus dem Wortlaut von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 geht hervor, dass der Begriff „gleichwertiges Schriftstück“ im Verhältnis zum Begriff „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ zu betrachten ist, wobei der Ausdruck „gleichwertig“ nach seiner Definition im allgemeinen Sprachgebrauch nicht etwa bedeutet, dass das gleichwertige Schriftstück mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück identisch sein muss, sondern dass es sich um ein vergleichbares Schriftstück handeln muss, das die gleiche Funktion erfüllt.
36
In Unterhaltssachen im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 hat ein verfahrenseinleitendes Schriftstück den Zweck, im Rahmen eines grundsätzlich kontradiktorischen Verfahrens eine Streitsache zwischen einem oder mehreren Klägern bzw. Antragstellern und einem oder mehreren Beklagten bzw. Antragsgegnern inhaltlich anhängig zu machen. Außerdem ergibt sich aus der am Ende von Art. 9 Buchst. a dieser Verordnung genannten Voraussetzung, wonach der Kläger es nach Einreichung sowohl des gleichwertigen Schriftstücks als auch des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht versäumt haben darf, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des betreffenden Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, dass die Streitsache im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens anhängig gemacht worden sein muss.
37
Ferner ist daran zu erinnern, dass die in Art. 12 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtshängigkeitsregeln, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dafür sorgen sollen, dass die zeitliche Reihenfolge der Anrufung der Gerichte und folglich die Wahl des Gerichtsstands durch denjenigen Beteiligten, der zuerst die Initiative ergriffen hat, die betreffende Streitsache anhängig zu machen, respektiert werden.
38
Mithin umfasst der Begriff „gleichwertiges Schriftstück“, wenn es darum geht, im Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit das zuerst angerufene Gericht zu bestimmen, jedes Schriftstück, das einen engen Bezug zum Sachgehalt der betreffenden Streitsache in dem Sinne aufweist, dass in vergleichbarer Weise wie bei einem verfahrenseinleitenden Schriftstück davon ausgegangen werden kann, dass diese Streitsache, sei es auch nur teilweise oder vorläufig, anhängig gemacht wurde, um eine kontradiktorische Auseinandersetzung zwischen den Streitbeteiligten zu ermöglichen.
39
Aus dem Wortlaut von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 geht wohlgemerkt nicht hervor, dass die Begriffe „gleichwertiges Schriftstück“ und „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ einander in dem Sinne ausschließen, dass diese Bestimmung unter allen Umständen verhindern würde, dass ein gleichwertiges Schriftstück und ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zeitlich aufeinander folgen können. Da „gleichwertig“ nicht „identisch“ bedeutet, ist vielmehr denkbar, dass ein gleichwertiges Schriftstück dem verfahrenseinleitenden Schriftstück vorausgeht, sofern die Gleichwertigkeitsmerkmale vorliegen, die gemäß der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils den Schluss zulassen, dass die Streitsache anhängig gemacht worden ist, nämlich ein enger Bezug zum Sachgehalt der Rechtssache und das Bestehen eines kontradiktorischen Verfahrens.
40
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Verfahren in ihrer Beziehung durch Autonomie oder eine klare Zäsur gekennzeichnet sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Initiative, die Streitsache anhängig zu machen, bereits in der Einreichung des Schriftstücks liegt, mit dem das erste dieser Verfahren eingeleitet wurde, so dass dieses Schriftstück nicht als „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C‑29/16, EU:C:2017:343, Rn. 35).
41
Wenn dagegen zwei aufeinanderfolgende kontradiktorische Verfahren in ihrer Beziehung nicht durch Autonomie oder eine klare Zäsur gekennzeichnet sind, sondern einen engen Sachzusammenhang aufweisen, würde das Ziel, die zeitliche Reihenfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind, und folglich die Wahl des Gerichtsstands durch denjenigen Beteiligten zu respektieren, der die Initiative ergriffen hat, die Streitsache anhängig zu machen, verfehlt, wenn man zuließe, dass zwischen den Zeitpunkten der Anrufung ein und desselben Gerichts eines Mitgliedstaats in Bezug auf zwei aufeinanderfolgende, sachlich eng zusammenhängende kontradiktorische Verfahren der Beklagte bzw. Antragsgegner diese Wahl durch die Anrufung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats umgehen kann, indem er sich zunutze macht, dass er im Rahmen des ersten dieser beiden Verfahren über das zweite Verfahren, das in der Hauptsache eingeleitet werden soll, unterrichtet wurde.
42
Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht feststellen müssen, ob der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, den BC bei ihm gestellt hat, bevor LG in Schweden Klage erhob, als „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 eingestuft werden kann, d. h. als Schriftstück, das dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertig ist, das BC bei diesem Gericht eingereicht hat, nachdem es ihm die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und LG diese Klage erhoben hatte. Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 15. Januar 2026, bluechip, C‑822/24, EU:C:2026:13, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43
Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht geht aus den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung und den von ihr in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten erstens hervor, dass nach § 117 ZPO, der gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in einer Familienstreitsache wie der des Ausgangsverfahrens entsprechend gilt, ein Antragsteller wie BC beim Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragen kann, wobei er u. a. das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat.
44
Zweitens muss der Antragsteller in Anbetracht dessen, dass nach § 114 Abs. 1 ZPO einem Rechtsuchenden wie BC Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich einen Entwurf des Antrags in der Hauptsache beifügen oder die wesentlichen Bestandteile des Antrags, den er im Fall der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe einzureichen gedenkt, darin aufnehmen, damit das angerufene Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt sind.
45
Drittens ergibt sich aus § 118 Abs. 1 ZPO, dass dem Gegner, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, was, wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, impliziert, dass das angerufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Gegner zur Kenntnis bringt, wobei diese Information in der Regel durch formlose Übermittlung erfolgt, das Gericht aber auch eine Zustellung veranlassen kann.
46
Im Übrigen ergibt sich, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt hat, aus § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO, dass die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Hemmung der Verjährung bewirkt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags, wenn dessen Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung veranlasst wird.
47
Aus dem deutschen Recht, wie es in den Rn. 43 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, scheint sich zu ergeben, dass, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der u. a. die wesentlichen Bestandteile des Antrags enthält, der im Fall der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache eingereicht werden soll, der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden muss, damit diese die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der beabsichtigte Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
48
Somit ist das Prozesskostenhilfeverfahren im deutschen Familienrecht offenbar grundsätzlich ein Inter-partes-Verfahren, das eng mit dem zukünftigen kontradiktorischen Hauptsacheverfahren zusammenhängt, da es zum einen der Gegenpartei ermöglicht, das Begehren und die summarischen Argumente, die der Antragsteller in der Hauptsache geltend zu machen beabsichtigt, zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, und zum anderen das angerufene Gericht in die Lage versetzt, eine Prima-facie-Prüfung der Hauptsache vorzunehmen, um über die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Ein solcher enger Zusammenhang wird zudem dadurch bestätigt, dass ein zugestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe die Hemmung der Verjährung bewirkt.
49
Angesichts dessen ist, vorbehaltlich der Überprüfung des in den Rn. 43 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegten deutschen Rechts durch das vorlegende Gericht, davon auszugehen, dass in dieser Rechtsordnung ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 eingestuft werden könnte.
50
Damit jedoch im Hinblick auf die Frage, ob ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „gleichwertiges Schriftstück“ einzustufen ist, der enge Zusammenhang zwischen dem Prozesskostenhilfeverfahren und dem Hauptsacheverfahren gewahrt bleibt, muss erstens die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt worden sein, zweitens muss der Antrag in der Hauptsache innerhalb einer angemessenen Frist nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht werden, und drittens muss der Inhalt dieses Antrags im Wesentlichen dem entsprechen, der sich aus dem vom Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren geprüften Entwurf des Antrags in der Hauptsache ergibt.
51
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission den – vom vorlegenden Gericht zu überprüfenden – Umstand hervorgehoben, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende vom angerufenen Gericht in der Regel der Gegenpartei formlos übermittelt und nicht zugestellt werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Buchst. a a. E. der Verordnung Nr. 4/2009 zwar nur auf Fälle Bezug nimmt, in denen das gleichwertige Schriftstück bzw. das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt werden muss, dass aber die dem Kläger bzw. Antragsteller auferlegte Verpflichtung, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des betreffenden Schriftstücks zu bewirken, mutatis mutandis auf den Fall übertragbar ist, dass dieses Schriftstück vom angerufenen Gericht formlos übermittelt wird. Folglich hat der Umstand, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Gegenpartei formlos übermittelt wird, für sich genommen keinen Einfluss darauf, ob ein solcher Antrag als „gleichwertiges Schriftstück“ einzustufen ist.
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Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann diese Besonderheit des deutschen Rechts einer solchen Einstufung allerdings entgegenstehen, falls sich herausstellt, dass die Übermittlung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Gegenpartei nicht eingegangen ist und das Prozesskostenhilfeverfahren seinen kontradiktorischen Charakter verloren hat, ohne dass der Gegenpartei in der Folge Mittel zur Verfügung stünden, um dem abzuhelfen. Diesen Aspekt wird das vorlegende Gericht gegebenenfalls zu prüfen haben.
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Abschließend ist zu betonen, dass dadurch, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 eingestuft wird, auch der Bedeutung Rechnung getragen wird, die diese Verordnung, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, dem Prozesskostenhilfemechanismus als einem sowohl untrennbaren Element von Unterhaltsstreitigkeiten als auch unverzichtbaren Instrument für Unterhaltsberechtigte, die nicht über ausreichende Mittel zur Geltendmachung ihrer Rechte verfügen, beimisst. Dies spiegelt sich sowohl in Art. 44 als auch in Art. 46 dieser Verordnung (im Licht ihres 36. Erwägungsgrundes betrachtet) wider.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
18. Dezember 2008
ist dahin auszulegen, dass
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