Begriffsbestimmungen
Art. 2Sachlicher Geltungsbereich
Art. 3Persönlicher Geltungsbereich
Art. 4Gleichbehandlung
Art. 5Zahlung der Leistung ins Ausland
Art. 6Allgemeine Bestimmungen
Art. 7Entsendete Dienstnehmer
Art. 8Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen
Art. 9Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen
Art. 10Dienstnehmer diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Art. 11Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Art. 12Feststellung der autonomen Leistung
Art. 13Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Art. 14Besondere Bestimmungen für Österreich
Art. 15Berechnung der österreichischen Leistungen
Art. 16Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Feststellung der Leistung
Art. 17Zusammenarbeit und Amtshilfe
Art. 18Ausnahme von Steuern und Gebühren
Art. 19Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln
Art. 20Zahlungen
Art. 21Datenschutz
Art. 22Unrechtmäßige Zahlungen
Art. 23Streitbeilegung
Art. 24Übergangsbestimmungen
Art. 25Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung
Vorwort
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
(a) „Österreich“ die Republik Österreich und „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
(b) „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;
(c) „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Brasilien einen brasilianischen Staatsangehörigen;
(d) „zuständige Behörde“ ,
– in Bezug auf Österreich, die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und
– in Bezug auf Brasilien, das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit;
(e) „Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist;
(f) „Österreichische Verbindungsstelle“ den Dachverband der Sozialversicherungsträger;
(g) „Brasilianischer zuständiger Träger“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung dieses Abkommens zuständig ist;
(h) „Brasilianische Verbindungseinrichtung“ die Einrichtung, die die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten durchführt, die die Einhaltung der im Rahmen des Abkommens für Anträge vorgesehenen Vorgaben gewährleistet und die die notwendigen Informationen für die betroffenen Personen über die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten zur Verfügung stellt;
(i) „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
(j) „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
2. Im Falle einer Änderung in den in Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen, können die zuständigen Behörden einander schriftlich darüber informieren, ohne dass dieses Abkommen geändert werden muss.
3. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) in Bezug auf Österreich,
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
(ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
(b) in Bezug auf Brasilien:
(i) auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
(ii) auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften von diesen Personen ableiten.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
2. Bei Anwendung dieses Abkommens gilt Absatz 1 dieses Artikels auch für die nachstehenden Personen:
(a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 und des Protokolls 2 vom 31. Jänner 1967 hierzu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
(b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 3 , die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
(c) jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet;
(d) in Bezug auf Österreich Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt.
3. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigten Personen.
4. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht alleine deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu gewähren, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
3. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage sowie auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
1. Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
2. Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
1. Für einen Dienstnehmer eines Dienstgebers, der von diesem zuvor mindestens für einen Monat in dem Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und von seinem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird, um dort eine bestimmte Tätigkeit für denselben Dienstgeber zu verrichten, gelten hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, so als ob die entsendete Person weiterhin im Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Monate nicht überschreitet.
2. Übt eine entsendete Person eine Beschäftigung im Rahmen eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates aus, so gilt Artikel 6 Absatz 1 hinsichtlich dieses zusätzlichen Dienstverhältnisses oder der selbständigen Tätigkeit.
3. Eine Person, für die bereits für eine Dauer von 60 Monaten, wenn auch mit Unterbrechungen, Absatz 1 dieses Artikels gegolten hat, unterliegt nicht mehr diesem Artikel, sofern nicht seit dem Ende der vorhergehenden Entsendung ein Jahr vergangen ist.
Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen, die in den Gebieten beider Vertragsstaaten arbeiten, gelten nur die Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Unternehmenssitz befindet. Sofern dieses Unternehmen aber ein Tochterunternehmen, eine ständige Vertretung oder eine Zweigniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, gelten für Personen, die von diesem Tochterunternehmen, dieser ständigen Vertretung oder dieser Zweigniederlassung angestellt werden, die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Tochterunternehmen, die ständige Vertretung oder die Zweigniederlassung befindet.
1. Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
2. Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 4 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 5 vom 24. April 1963.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat, in Bezug auf Österreich, die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder, in Bezug auf Brasilien, die Brasilianische Verbindungseinrichtung, die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem ein Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften nur dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
3. Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Feststellung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat:
(a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den brasilianischen Rechtsvorschriften.
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei brasilianische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
1. Hat eine Person nur unter Heranziehung der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Leistungsanspruch, so sind für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, allerdings in Summe nur bis zu dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, heranzuziehen. Die Brasilianische Verbindungseinrichtung hat dabei wie folgt vorzugehen:
(a) sie berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, so als ob alle zusammengerechneten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretischer Betrag); und
(b) ermittelt den Betrag der Leistung auf Basis des theoretischen Betrages, und zwar im Verhältnis zwischen den nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit (pro rata).
2. Der theoretische Betrag der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Artikels darf unter keinen Umständen niedriger sein, als der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften vorgesehene Mindestbetrag.
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden, die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben einander innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereiches:
(a) alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen; und
(b) alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften mitzuteilen.
3. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen haben einander bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos, sofern nicht Ausnahmen zwischen der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger vereinbart werden.
4. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
5. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
1. Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden, sofern sie direkt zwischen den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen ausgetauscht werden.
3. Kopien von Schriftstücken, die von den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen.
1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, im Falle von Artikel 11 bei einer zuständigen Behörde und in allen anderen Fällen bei der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung eingebracht werden, sind als bei der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern es bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Gewährung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung, einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels hat die in Anspruch genommene zuständige Behörde oder die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
1. Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet im jeweiligen Vertragsstaat im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat der Vertragsstaat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten.
1. Soweit auf Grund dieses Abkommens und nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden zwingenden Vorschriften:
(a) Die personenbezogenen Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des nationalen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
(b) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des nationalen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtung gilt für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
(d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit und Aktualität der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem nationalen Recht des übermittelnden Staates nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, umgehend die notwendige Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.
Hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung zu Unrecht eine Leistung gezahlt, so kann der Betrag dieser unrechtmäßigen Zahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder des Brasilianischen zuständigen Trägers einbehalten werden.
Auffassungsunterschiede über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens sind durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu lösen.
1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
2. Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Soweit Absatz 1 dieses Artikels nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Pauschalzahlungen abgegolten worden sind.
4. Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
5. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sind nicht neu festzustellen.
6. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
3. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Personen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brasília, am 17. Mai 2022 in zwei Urschriften, in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
(b) die Versicherungslastregelungen in Abkommen mit bestimmten Drittstaaten, nach denen die österreichische Staatsbürgerschaft zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit relevant ist, um Versicherungszeiten nach österreichischem Recht für Zeiten zu erwerben, die außerhalb des österreichischen Staatsgebiets zurückgelegt wurden.
5. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die brasilianischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
7. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese von der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung, am Aufenthalts- oder Wohnort auf Kosten dieser Einrichtung veranlasst oder durchgeführt.
8. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger können die Verfahren zur Durchführung medizinischer Untersuchungen sowie andere Rückerstattungsverfahren einschließlich eines Erstattungsverzichts vereinbaren.
(e) Dem Betroffenen, der seine Identität in geeigneter Form nachweist, ist von der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll unverzüglich und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach nationalem Recht.
(f) Im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte hat die betroffene Person einen Anspruch auf ein Rechtsmittel, einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung, nach dem jeweiligen nationalen Recht der Vertragsstaaten.
(g) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen,
– wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, oder,
– rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder,
– sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden.
(h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Anlass, Inhalt und Zeitpunkt in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten festzuhalten.
(i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.