(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,b)Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowiec)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Prüfen der Funktion aa)von lichttechnischen Einrichtungen,bb)von mechanischen Bremsen undcc)von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,b)Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
3. der Prüfling soll a)zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, undb)Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
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