ZweiradAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 11Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 12Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 13Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
Vorwort/Präambel
Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
1. Fahrradtechnik oder
2. Motorradtechnik.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
3. Messen und Prüfen an Systemen,
4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
7. betriebliche und technische Kommunikation.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,b)Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowiec)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Prüfen der Funktion aa)von lichttechnischen Einrichtungen,bb)von mechanischen Bremsen undcc)von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,b)Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
3. der Prüfling soll a)zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, undb)Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Beratung und Verkauf,
3. Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,e)elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,f)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,g)Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowieh)Ergebnisse zu dokumentieren;
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
2. Kundenauftragmit 30 Prozent,
3. Beratung und Verkaufmit 10 Prozent,
4. Diagnose und Instandsetzungstechnikmit 20 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,
3. Diagnosetechnik sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Kunden zu beraten,e)Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,f)fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,g)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,h)Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowiei)Ergebnisse zu dokumentieren;
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
2. Kundenauftragmit 35 Prozent,
3. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnikmit 12,5 Prozent,
4. Diagnosetechnikmit 12,5 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1560) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 736 – 745)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhabend)Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen52Außerbetriebnehmen undInbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technikb)erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennenc)Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichernd)Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellene)Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenf)elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysiereng)Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten3h)fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten23Messen und Prüfen anSystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwendenc)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilend)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfene)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfenf)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendeng)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenh)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfeni)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfenj)Prüfergebnisse dokumentieren5k)Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilenl)Isolationswiderstände messen und beurteilen24Durchführen von Service-und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragend)Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführene)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfenf)Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfeng)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellenh)Prüfanweisungen anwendeni)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesenj)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentierenk)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen145Diagnostizieren von Fehlernund Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegenb)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellenc)Fehlerursachen bestimmend)Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentierene)Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentierenf)Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfeng)Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen8h)Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfeni)Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen26Demontieren, Reparieren undMontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagernd)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senkenj)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzenk)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentierenl)verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzenm)Reifen und Laufräder demontieren und montierenn)Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführeno)Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand haltenp)Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen20q)Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzenr)elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleistens)elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzent)elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzenu)Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzenv)Fahrwerk einstellenw)Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüftenx)Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen167Betriebliche und technischeKommunikation(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwendenc)Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendenh)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentiereni)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigenj)Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informierenk)Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenl)Bedienelemente erläuternm)Updates durchführen11n)Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwendeno)Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisenp)externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzenq)Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwendenr)Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachtens)betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren8
1. Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
2. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
3. Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
4. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
6. Durchführen von logistischen Maßnahmen,
7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
1. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
3. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
4. Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
5. Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
6. Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowieb)Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,b)Verkaufsgespräche zu führen,c)Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,d)Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowiee)über Gewährleistung und Garantie zu informieren;
2. der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,d)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,e)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,f)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,g)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowieh)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowieb)Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,b)Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,c)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,d)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,e)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowief)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,d)technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowiee)die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung FahrradtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Herstellen und Anpassen vonFahrrädern(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergonomie und des Verwendungszwecks durchführenb)Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten; Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvoranschlag erstellenc)Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen und instand setzend)Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeitene)Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen, einspeichen und zentrierenf)Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montiereng)Kraftübertragungssysteme herstellenh)Beleuchtungssysteme installieren und einstelleni)Systeme, insbesondere mechanische und elektronische Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben anpassenj)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollierenk)Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nachbesserung durchführen und dokumentierenl)Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereitenm)Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren242Durchführen von Service- undWartungsarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Wartungspläne zuordnenb)Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik durchführenc)Messergebnisse auswerten43Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuchtungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgabenb)Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben24Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Bremssysteme prüfen und beurteilenb)Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen durchführen, beurteilen und dokumentierenc)elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und dokumentierend)elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und dokumentierene)elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten45Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften auswählenb)Zusatzantriebssysteme instand setzenc)Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltungen, instand setzend)Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssysteme instand setzene)Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richtenf)Speichenräder instand setzeng)Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstellenh)Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzeni)Funktionsprüfung durchführen86Durchführen von logistischen Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Bestellungen von Waren veranlassenb)Warenannahme durchführenc)Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellend)Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegene)Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentierenf)Waren aus- und kennzeichnen47Verkauf von Waren und Dienstleistungen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Dienstleistungen beratenb)Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoranschläge erstellenc)verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellend)Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, Kulanzmöglichkeiten prüfene)Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereitenf)Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leistungen abrechneng)Zahlungsverkehr mit Kunden abwickelnh)Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben14
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MotorradtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Durchführen von Service-und Wartungsarbeiten(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wartungspläne zuordnenb)Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen, insbesondere am Motor, Vergaser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführenc)Messergebnisse auswertend)Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten82Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerkselementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmotoren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und Kraftübertragung durchführenb)Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerinformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Onlinediagnose nutzen und durchführenc)elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergerätend)elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere Managementsystemee)Fehler an Signalübertragungssystemen ermittelnf)Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystemen, Abgassystemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteileng)Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenh)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteileni)Rahmen und Fahrwerk vermessen123Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Motor aus- und einbauenb)Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen sowie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereitenc)beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettieren sowie auf Funktion prüfend)Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagementsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von Motoren instand setzen und auf Funktion prüfene)Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen und auf Funktion prüfenf)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf Funktion prüfeng)Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzenh)Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und Steuerkreise instand setzeni)Hochvoltkomponenten ersetzenj)elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommunikations- und Managementsysteme instand setzen194Durchführen von Aus-, Um-und Nachrüstarbeiten(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durchführen und dabei Rechtsvorschriften einhaltenb)leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführenc)Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, anpassen, ändern, anschließen und einstellend)Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen65Untersuchen von Fahrzeugennach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereitenb)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenc)Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentierend)Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Besonderheiten beachten36Herstellen von Fahrzeugenund Bauteilen(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen anfertigen, ändern, anpassen und montierenb)Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montierenc)Fahrzeugteile herstellend)hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen und Bauteile auf Funktion prüfen87Verkauf von Waren undDienstleistungen(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, beraten und umsetzenb)Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beratenc)Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführend)technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und dokumentierene)Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellenf)Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kunden abwickelng)Fahrzeug dem Kunden übergeben 4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegenb)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlageng)Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten6h)Fahrzeugübergabe vorbereiteni)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewertenj)Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmenk)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden einleitenl)Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten86Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendend)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleitene)Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden6f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und Mängeln abschätzenh)eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren6
Anlage Abschn. D Nr. 5 Spalte 3 Buchst. f Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Soll-ist-Wertvergleiche" durch "Soll-Ist-Wertvergleiche" ersetzt