(1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 548
…anzuwenden. (2) Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO keine Anwendung. (3) Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im…
§ 252 Europäisches Mahnverfahren
…die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art…
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