Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.
VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§ 19 In-Kraft-Treten
…Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das…
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen
…Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 KHVG 1994 und § 2 VOEG obliegen.…
§ 309 Eröffnung des Konkursverfahrens
…Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden. (2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur…
§ 306 Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens
…Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens § 306. (1) Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. (1a) Bei Auflösung eines…
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