Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 149 Bewertung von Vermögensgegenständen
…dienen gemäß Posten B. II des § 144 Abs. 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§ 206 und § 207 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden…
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