§ 63 Einziehung von Personalpapieren
In Kraft seit 31. Juli 1985
Up-to-date
(1) In zwischenstaatlichen Verträgen kann zur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischer Ausweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die eine Person als Angehörigen eines fremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenn diese Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.
(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt eine Vereinbarung nach Abs. 1 vor, so hat erforderlichenfalls die Landesregierung die Einziehung der unter diese Vereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfügen.
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