(1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.
(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (§ 30 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, § 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 39b Zu § 58c StbG
…1) Die bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. (2) Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft…
§ 39d
…Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.…
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