§ 67 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
In Kraft seit 23. Dezember 2018
Up-to-date
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
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