§ 55e Lehramtsstudierende in der Schulpraxis
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß § 33a Abs. 1 oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.
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