§ 52 Kustos
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Anl. 3
… 138/2017 3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG 4. Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, BGBl. I Nr. 33/1997, für jeweils 18 zu betreuende Studierende 5. organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils…
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