Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 211a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
…6. Teil Bundesbesoldungsreform 2015 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse § 211a. (1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 9 Allgemeine Pflichten
…Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder…
§ 27a Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
…1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder…
§ 8 Ausbildungsausweis und Beurteilung
…diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind. (2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen. (3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte…
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