Art. 1 § 2 Name
In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date
Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 66 Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
…nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen. 9. Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist. (4) Für die Organe…
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