(1) Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 32
…3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.…
§ 91a Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
…werden darf; bei anderen Genossenschaften gilt dies sinngemäß. (4) Die Satzung der Genossenschaft hat unabdingbar vorzusehen, 1. dass im Falle eines gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von § 39 Abs. …
Rückverweise