§ 80
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 149/2017)
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
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