(1) Die Konzession erlischt:
1. Durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)
6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
GSA · Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
§ 2 Schaffung einer Abbaueinheit
…auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß…
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 5 Führung des Kontenregisters
…Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (§ 6 BWG) oder erloschen ist (§ 7 BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 45 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
…Abs. 1. (3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. (4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind: 1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG), 2. der Handel auf eigene oder…
§ 8 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
… 1. (3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.…
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