Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 10b
… 1 Z 1 BWG ist, 2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 5 Milliarden Euro überstieg und 3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist. (2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist…
§ 10
…Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist. (2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat…
§ 10c Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene
…auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: 1. Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt…
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