(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, § 268 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.
(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b UGB.
(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.
(4) Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß § 30a sind die Bestimmungen der §§ 243b Abs. 7 bis 9 und 267a Abs. 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.
BeiPaV · Beitragsparameterverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. Aktiva: die Aktiva gemäß Teil I der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG; 3. Eventualverbindlichkeiten: die Eventualverbindlichkeiten gemäß § 51 Abs. 13 BWG; 4. Kreditrisiken: die Kreditrisiken gemäß § 51 Abs. 14 BWG; 5…
DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz
§ 8 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
…1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z …
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 10
…BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt…
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 35 Strafbarkeit von juristischen Personen
…1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG …
STS-VVG · STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
§ 7 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
… 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z…
GSA · Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
§ 7 Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
…nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 lit b der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute…
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