§ 103z2
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
§ 77 Abs. 4 Z 21 und § 77e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. § 69a Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
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