(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO, 4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO, 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit a) einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit…
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 110 Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
…Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen. (2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.…
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
…Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen. (6) Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu…
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
…Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten…
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