§ 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden