Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 76 Vorstand
…des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß. (4) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung…
§ 49 Vorstand
…die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3, § 72 und § 73 AktG sinngemäß. (5) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten § 75 Abs. 1, 3 und 4 und § 76 AktG…
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