(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
(2) Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen.
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 61 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
…47, § 245 Abs. 3, § 246 Abs. 2 und 3, § 247 Abs. 2 bis 4, § 248, § 249 und § 251 AktG gelten sinngemäß. (10) Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der FMA, mit der der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. (11…
Rückverweise