EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1959 der Kommission vom 21. August 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist, und zur Berichtigung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich bestimmter Einträge für die Vereinigten StaatenArtikel 2

Artikel 2

In Kraft seit 25. August 2026
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