Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „für das Wiegen zugelassener Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, der für das Wiegen von Fischereierzeugnissen verantwortlich ist;
b) „genormte Kisten“ zwei oder mehr Behältnisse von einheitlicher Art, einheitlichem Fassungsvermögen, einheitlicher Größe und gegebenenfalls einheitlicher Verpackung, die Fischereierzeugnisse einer einzigen Art mit derselben Aufmachung und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet enthalten;
c) „genormte Behälter“ zwei oder mehr Einheiten von einheitlicher Art, einheitlichem Fassungsvermögen und einheitlicher Größe, die unsortierte Fischereierzeugnisse mit derselben Aufmachung und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet enthalten;
d) „genormte Paletten“ zwei oder mehr Paletten von einheitlicher Art und Größe, die mit einer vordefinierten und einheitlichen Anzahl genormter Kisten mit identischer Verpackung beladen sind;
e) „Verpackung“ einen Gegenstand, der als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von genormten Kisten verwendet wird und der je nach Verpackungsformat aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung unterschieden werden kann, einschließlich Karton, Kunststoff und Umreifungsbändern;
f) „Beförderungseinheit“ jedes Fahrzeug, mit dem Tanks, Kisten oder Behälter befördert werden können und das für die Beförderung von Fischereierzeugnissen verwendet wird;
g) „Wiegeeinrichtung“ eine Einrichtung zum Wiegen von Fischereierzeugnissen, einschließlich des Wiegens von Proben;
i) „Anlandemitgliedstaat“ den Küstenmitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, auch wenn sie in eine Beförderungseinheit entladen werden;
j) „Wiegemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse gewogen werden.
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