Artikel 1 Anwendungsbereich — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für das Wiegen von Fischereierzeugnissen festgelegt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
a) Wiegeaufzeichnungen;
b) Wiegesysteme;
c) Abzug von Eis und Wasser;
d) Zugang der zuständigen Behörden zu Wiegeaufzeichnungen und Wiegesystemen;
e) nationale Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen.
(2) Außerdem werden mit dieser Verordnung
a) Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen und
b) das Verfahren für die Genehmigung des Wiegens bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung durch die Kommission im Einklang mit diesen Plänen und Programmen gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung festgelegt.
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