Artikel 2 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Rückverweise
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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