Artikel 2 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Rückverweise
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
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