Artikel 3 — Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 29. Januar 2027.
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