Artikel 2 — Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Rückverweise
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 29. Januar 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden, außer für Carbendazim in Grapefruits, Orangen, Papayas und Mangos und für Thiophanat-methyl in Grapefruits, Orangen, Mandarinen, Papayas und Mangos.
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