ANHANG Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) — Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Rückverweise
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden die Spalten für Carbendazim und Thiophanat-methyl gestrichen;
2. in Anhang III Teil B werden die Spalten für Carbendazim und Thiophanat-methyl gestrichen;
3. in Anhang V werden folgende Spalten für Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl eingefügt:
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